Das Recht zur vorläufigen Festnahme durch jedermann ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt. Nach dem Wortlaut gilt: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Es handelt sich um ein Jedermannsrecht, das auch dem Wachpersonal zusteht, ihm aber keine hoheitlichen Sonderbefugnisse verleiht. § 34a Abs. 5 GewO stellt klar, dass Bewachungspersonal gegenüber Dritten nur die Jedermann-Rechte aus Notwehr, Notstand und Selbsthilfe sowie vertraglich oder gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben darf – stets unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit.
Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO sind kumulativ zu prüfen:
Die Festnahme darf ohne richterliche Anordnung erfolgen. Ihr Zweck ist allein die Sicherung des Strafverfahrens (Identitätsfeststellung, Verhinderung der Flucht), nicht die Bestrafung. Die festgenommene Person ist unverzüglich der Polizei zu übergeben. Umfang und Mittel der Festnahme sind auf das Erforderliche zu beschränken.
Wird das Maß des Erlaubten überschritten – etwa wenn die Voraussetzungen des § 127 StPO fehlen oder Dauer und Mittel übermäßig sind –, kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt sein. Die erweiterte Befugnis des § 127 Abs. 2 StPO (Festnahme bei Vorliegen eines Haftbefehls und Gefahr im Verzug) steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht dem Wachpersonal.
Ergänzend greift die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB: Sie erlaubt u.a. die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Anspruchsverwirklichung sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Rechtfertigend wirken zudem Notwehr (§ 32 StGB) gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sowie der Notstand (§ 34 StGB) bei nicht anders abwendbarer Gefahr und wesentlichem Überwiegen des geschützten Interesses. Eine Sicherstellung von Beweismitteln durch Private ist nur in diesen engen Grenzen zulässig.
1. In welcher Vorschrift ist das Recht zur vorläufigen Festnahme durch jedermann geregelt?
Das Jedermann-Festnahmerecht ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html))
2. Welcher Person steht das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO zu?
§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht und steht damit auch dem Wachpersonal zu. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)
3. Welche Voraussetzungen müssen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO kumulativ vorliegen?
Erforderlich sind das Betreffen/Verfolgen auf frischer Tat und zusätzlich entweder Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)
4. Was bedeutet das Merkmal 'auf frischer Tat' im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO?
'Auf frischer Tat' verlangt einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang: Antreffen oder Verfolgen bei oder unmittelbar nach der Tat am Tatort oder in dessen Nähe. (Auslegung zu § 127 Abs. 1 StPO (IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO))
5. Ist für die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO eine richterliche Anordnung erforderlich?
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme ausdrücklich auch ohne richterliche Anordnung. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)
6. Ein Wachmann ertappt einen Ladendieb auf frischer Tat. Der Dieb zeigt seinen gültigen Ausweis, ist polizeibekannt, wohnhaft im Ort und macht keine Anstalten zu fliehen. Darf der Wachmann ihn nach § 127 Abs. 1 StPO festnehmen?
Neben der frischen Tat muss Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität vorliegen; fehlen beide, besteht kein Festnahmerecht. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)
7. Was ist der alleinige Zweck der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?
Die Festnahme dient allein der Sicherung des Strafverfahrens, nicht der Bestrafung; die Person ist der Polizei zu übergeben. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Verfahrenssicherung))
8. Ein Wachmann hat eine Person nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen. Wie hat er anschließend zu verfahren?
Die festgenommene Person ist unverzüglich der Polizei zu übergeben; eigene Ermittlungen oder eine eigenmächtige Bestrafung sind unzulässig. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Verfahrenssicherung))
9. Berechtigt eine bloße Ordnungswidrigkeit zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?
§ 127 Abs. 1 StPO setzt eine Straftat voraus; bei bloßen Ordnungswidrigkeiten besteht kein Festnahmerecht nach dieser Norm. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Tatbegriff = Straftat))
10. § 127 Abs. 2 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls bei Gefahr im Verzug. Wem steht diese erweiterte Befugnis zu?
Die erweiterte Befugnis nach § 127 Abs. 2 StPO steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht jedermann und damit nicht dem Wachpersonal. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 2)
11. Verleiht das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO dem Wachpersonal hoheitliche Sonderbefugnisse?
§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht und verleiht keine hoheitlichen Sonderbefugnisse; das Wachpersonal handelt wie jeder Bürger. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)
12. Welche Rechte und Befugnisse darf das Bewachungspersonal nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten ausüben?
Nach § 34a Abs. 5 GewO darf das Bewachungspersonal nur die Jedermann-Rechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) sowie übertragene Befugnisse ausüben. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 (gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html))
13. Welcher Grundsatz ist bei der Inanspruchnahme der Rechte und Befugnisse nach § 34a Abs. 5 GewO zu beachten?
Nach § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 Satz 2)
14. In welchem Gesetz ist die Notwehr geregelt?
Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt. (Strafgesetzbuch (StGB), § 32 (gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html))
15. Wie definiert § 32 Abs. 2 StGB die Notwehr?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (Strafgesetzbuch (StGB), § 32 Abs. 2)
16. Welche Voraussetzungen verlangt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB?
§ 34 StGB setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraus; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen und die Tat angemessen sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 34 (gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html))
17. Was regelt die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB unter anderem?
§ 229 BGB erlaubt u.a. die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangbar ist und sonst der Anspruch vereitelt würde. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 229 (gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html))
18. Welcher Straftatbestand kann erfüllt sein, wenn bei einer 'Festnahme' das Maß des nach § 127 StPO Erlaubten überschritten wird?
Werden die Grenzen des § 127 StPO überschritten, kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllt sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 (gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html))
19. Ein Wachmann hält eine Person fest, obwohl keine der Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vorliegt. Wie ist sein Handeln rechtlich einzuordnen?
Fehlen die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO, fehlt der Rechtfertigungsgrund und das Festhalten kann eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)
20. Ein Wachmann nimmt einen Dieb zulässig nach § 127 Abs. 1 StPO fest, hält ihn dann aber mehrere Stunden im Lagerraum eingesperrt, statt die Polizei zu rufen. Wie ist das Festhalten zu bewerten?
Auch eine zunächst zulässige Festnahme kann durch übermäßige Dauer und ausbleibende Übergabe an die Polizei zur Freiheitsberaubung nach § 239 StGB werden. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)
21. Worin liegt der entscheidende Unterschied zwischen einer rechtmäßigen vorläufigen Festnahme und einer strafbaren Freiheitsberaubung?
Die rechtmäßige Festnahme ist durch § 127 StPO gerechtfertigt und hält dessen Voraussetzungen und Grenzen ein; werden diese überschritten, liegt eine strafbare Freiheitsberaubung vor. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)
22. Ein Wachmann verfolgt eine Person, die er aus der Ferne für einen Dieb hielt, fesselt sie und stellt dann fest, dass sie nichts mit einer Straftat zu tun hatte. Welcher Gesichtspunkt ist für die Strafbarkeit nach § 239 StGB besonders relevant?
Das Festnahmerecht setzt eine tatsächlich begangene Straftat voraus; liegt objektiv keine vor, ist die Festnahme nicht gerechtfertigt und kann als Freiheitsberaubung strafbar sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)
23. Welches Rechtsgut schützt der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB?
§ 239 StGB schützt die persönliche Fortbewegungsfreiheit, also die Freiheit, den Aufenthaltsort frei zu bestimmen. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 (gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html))
24. In welcher gesetzlichen Vorschrift ist die vorläufige Festnahme durch jedermann geregelt?
Die vorläufige Festnahme durch jedermann ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt und stellt ein sogenanntes Jedermannsrecht dar. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1)
25. Welche Aussage über das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO ist zutreffend?
§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht; es steht jedem Bürger und damit auch dem Wachpersonal zu, verleiht jedoch keine hoheitlichen Sonderbefugnisse. (§ 127 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)
26. Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal 'auf frischer Tat' im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO?
'Auf frischer Tat' verlangt einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang: Der Täter wird bei Begehung oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen oder verfolgt. (Auslegung zu § 127 Abs. 1 StPO (IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO))
27. Ein Ladendieb wird beim Diebstahl ertappt. Er ist nicht fluchtverdächtig, kann sich aber nicht ausweisen und seine Identität ist nicht sofort feststellbar. Darf der Wachmann ihn vorläufig festnehmen?
Neben dem Betreffen auf frischer Tat genügt schon, dass die Identität nicht sofort festgestellt werden kann; Fluchtverdacht ist dann nicht zusätzlich erforderlich. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)
28. Benötigt das Wachpersonal für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO eine richterliche Anordnung?
Nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO darf jedermann den Täter auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)
29. Welchem Zweck dient die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?
Zweck ist allein die Verfahrenssicherung (Identitätsfeststellung bzw. Verhinderung der Flucht); eine eigene Bestrafung darf nicht erfolgen. (§ 127 Abs. 1 StPO (Verfahrenssicherung); IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)
30. Was muss nach einer vorläufigen Festnahme durch das Wachpersonal mit der festgenommenen Person geschehen?
Da die Festnahme nur der Verfahrenssicherung dient, ist die festgenommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben. (§ 127 Abs. 1 StPO; IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)
31. Besteht ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO auch bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit?
§ 127 Abs. 1 StPO knüpft an den Begriff der Tat als Straftat an; bei bloßen Ordnungswidrigkeiten besteht kein Festnahmerecht nach dieser Norm. (§ 127 Abs. 1 StPO (Tatbegriff = Straftat); IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)
32. Welche Befugnis aus § 127 Abs. 2 StPO steht dem Wachpersonal gerade NICHT zu?
Die erweiterte Festnahmebefugnis nach § 127 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht dem Wachpersonal. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 2)
33. Welche Rechte dürfen Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten nach § 34a Abs. 5 GewO bei Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten ausüben?
§ 34a Abs. 5 GewO stellt klar, dass nur die Jedermann-Rechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) sowie übertragene Befugnisse ausgeübt werden dürfen; hoheitliche Befugnisse bestehen nicht. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5)
34. Welcher Grundsatz ist nach § 34a Abs. 5 GewO bei der Inanspruchnahme der Jedermann-Rechte zu beachten?
§ 34a Abs. 5 Satz 2 GewO verpflichtet zur Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der Ausübung der Rechte und Befugnisse. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 Satz 2)
35. Welche Voraussetzungen müssen für den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB erfüllt sein?
§ 34 StGB verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und die Angemessenheit der Tat. (Strafgesetzbuch (StGB), § 34)