Test34a

✋ Vorläufige Festnahme und Jedermannsrechte

Vorläufige Festnahme und Jedermannsrechte

Das Recht zur vorläufigen Festnahme durch jedermann ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt. Nach dem Wortlaut gilt: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Es handelt sich um ein Jedermannsrecht, das auch dem Wachpersonal zusteht, ihm aber keine hoheitlichen Sonderbefugnisse verleiht. § 34a Abs. 5 GewO stellt klar, dass Bewachungspersonal gegenüber Dritten nur die Jedermann-Rechte aus Notwehr, Notstand und Selbsthilfe sowie vertraglich oder gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben darf – stets unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit.

Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO sind kumulativ zu prüfen:

Die Festnahme darf ohne richterliche Anordnung erfolgen. Ihr Zweck ist allein die Sicherung des Strafverfahrens (Identitätsfeststellung, Verhinderung der Flucht), nicht die Bestrafung. Die festgenommene Person ist unverzüglich der Polizei zu übergeben. Umfang und Mittel der Festnahme sind auf das Erforderliche zu beschränken.

Wird das Maß des Erlaubten überschritten – etwa wenn die Voraussetzungen des § 127 StPO fehlen oder Dauer und Mittel übermäßig sind –, kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt sein. Die erweiterte Befugnis des § 127 Abs. 2 StPO (Festnahme bei Vorliegen eines Haftbefehls und Gefahr im Verzug) steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht dem Wachpersonal.

Ergänzend greift die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB: Sie erlaubt u.a. die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Anspruchsverwirklichung sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Rechtfertigend wirken zudem Notwehr (§ 32 StGB) gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sowie der Notstand (§ 34 StGB) bei nicht anders abwendbarer Gefahr und wesentlichem Überwiegen des geschützten Interesses. Eine Sicherstellung von Beweismitteln durch Private ist nur in diesen engen Grenzen zulässig.

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Beispielfragen (35)

1. In welcher Vorschrift ist das Recht zur vorläufigen Festnahme durch jedermann geregelt?

  1. § 127 Abs. 1 StPO
  2. § 34a Abs. 1 GewO
  3. § 239 StGB
  4. § 229 BGB

Das Jedermann-Festnahmerecht ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html))

2. Welcher Person steht das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO zu?

  1. Nur Polizeibeamten
  2. Nur der Staatsanwaltschaft
  3. Jedermann, also auch dem Wachpersonal
  4. Nur vereidigten Sicherheitskräften mit Waffenschein

§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht und steht damit auch dem Wachpersonal zu. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)

3. Welche Voraussetzungen müssen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO kumulativ vorliegen?

  1. Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat und zusätzlich Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbare Identität
  2. Eine begangene Ordnungswidrigkeit und ein Zeuge
  3. Ein richterlicher Haftbefehl und Gefahr im Verzug
  4. Ein Hausverbot und die Weigerung, das Gelände zu verlassen

Erforderlich sind das Betreffen/Verfolgen auf frischer Tat und zusätzlich entweder Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)

4. Was bedeutet das Merkmal 'auf frischer Tat' im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO?

  1. Der Täter wird bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen oder verfolgt
  2. Die Tat liegt höchstens 24 Stunden zurück
  3. Die Tat wurde von einer Videokamera aufgezeichnet
  4. Der Täter hat die Tat schriftlich gestanden

'Auf frischer Tat' verlangt einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang: Antreffen oder Verfolgen bei oder unmittelbar nach der Tat am Tatort oder in dessen Nähe. (Auslegung zu § 127 Abs. 1 StPO (IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO))

5. Ist für die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO eine richterliche Anordnung erforderlich?

  1. Ja, immer ein Haftbefehl
  2. Nein, sie darf auch ohne richterliche Anordnung erfolgen
  3. Ja, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft
  4. Nein, aber eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers

§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme ausdrücklich auch ohne richterliche Anordnung. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)

6. Ein Wachmann ertappt einen Ladendieb auf frischer Tat. Der Dieb zeigt seinen gültigen Ausweis, ist polizeibekannt, wohnhaft im Ort und macht keine Anstalten zu fliehen. Darf der Wachmann ihn nach § 127 Abs. 1 StPO festnehmen?

  1. Ja, jeder Dieb darf festgenommen werden
  2. Nein, denn es fehlt sowohl an Fluchtverdacht als auch an einer ungeklärten Identität
  3. Ja, weil Diebstahl eine Straftat ist
  4. Nein, weil nur die Polizei Diebe festnehmen darf

Neben der frischen Tat muss Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität vorliegen; fehlen beide, besteht kein Festnahmerecht. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)

7. Was ist der alleinige Zweck der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?

  1. Die Bestrafung des Täters durch das Wachpersonal
  2. Die Sicherung des Strafverfahrens, insbesondere Identitätsfeststellung und Verhinderung der Flucht
  3. Die Erziehung des Täters
  4. Die Sicherstellung von Schadensersatzansprüchen des Geschäfts

Die Festnahme dient allein der Sicherung des Strafverfahrens, nicht der Bestrafung; die Person ist der Polizei zu übergeben. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Verfahrenssicherung))

8. Ein Wachmann hat eine Person nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen. Wie hat er anschließend zu verfahren?

  1. Die Person unverzüglich der Polizei übergeben
  2. Die Person bis zum Geständnis festhalten
  3. Die Person selbst verhören und ein Protokoll anfertigen
  4. Die Person über Nacht im Lagerraum einschließen

Die festgenommene Person ist unverzüglich der Polizei zu übergeben; eigene Ermittlungen oder eine eigenmächtige Bestrafung sind unzulässig. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Verfahrenssicherung))

9. Berechtigt eine bloße Ordnungswidrigkeit zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?

  1. Ja, jede Rechtsverletzung berechtigt zur Festnahme
  2. Nein, das Festnahmerecht setzt eine Straftat voraus
  3. Ja, sofern ein Bußgeld über 100 Euro droht
  4. Nur wenn der Betroffene Widerstand leistet

§ 127 Abs. 1 StPO setzt eine Straftat voraus; bei bloßen Ordnungswidrigkeiten besteht kein Festnahmerecht nach dieser Norm. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 (Tatbegriff = Straftat))

10. § 127 Abs. 2 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls bei Gefahr im Verzug. Wem steht diese erweiterte Befugnis zu?

  1. Jedermann, also auch dem Wachpersonal
  2. Nur der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten
  3. Jedem volljährigen Bürger
  4. Nur dem Sicherheitsdienstleiter mit Sachkundeprüfung

Die erweiterte Befugnis nach § 127 Abs. 2 StPO steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht jedermann und damit nicht dem Wachpersonal. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 2)

11. Verleiht das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO dem Wachpersonal hoheitliche Sonderbefugnisse?

  1. Ja, es macht das Wachpersonal zu Hilfspolizisten
  2. Nein, es ist ein Jedermannsrecht ohne hoheitliche Sonderbefugnisse
  3. Ja, es erlaubt erkennungsdienstliche Behandlungen
  4. Ja, es erlaubt Durchsuchungen wie bei der Polizei

§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht und verleiht keine hoheitlichen Sonderbefugnisse; das Wachpersonal handelt wie jeder Bürger. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)

12. Welche Rechte und Befugnisse darf das Bewachungspersonal nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten ausüben?

  1. Sämtliche polizeilichen Eingriffsbefugnisse
  2. Die Jedermann-Rechte aus Notwehr, Notstand und Selbsthilfe sowie vertraglich oder gesetzlich übertragene Befugnisse
  3. Beliebige Befugnisse nach Weisung des Auftraggebers
  4. Nur das Hausrecht und sonst keine Rechte

Nach § 34a Abs. 5 GewO darf das Bewachungspersonal nur die Jedermann-Rechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) sowie übertragene Befugnisse ausüben. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 (gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html))

13. Welcher Grundsatz ist bei der Inanspruchnahme der Rechte und Befugnisse nach § 34a Abs. 5 GewO zu beachten?

  1. Der Grundsatz der Erforderlichkeit
  2. Der Grundsatz der Gewinnmaximierung
  3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
  4. Der Grundsatz der Amtshilfe

Nach § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 Satz 2)

14. In welchem Gesetz ist die Notwehr geregelt?

  1. § 32 StGB
  2. § 127 StPO
  3. § 229 BGB
  4. § 34a GewO

Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt. (Strafgesetzbuch (StGB), § 32 (gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html))

15. Wie definiert § 32 Abs. 2 StGB die Notwehr?

  1. Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
  2. Jede Reaktion auf eine Beleidigung
  3. Die Vergeltung für einen früheren Angriff
  4. Die vorbeugende Verteidigung gegen mögliche künftige Angriffe

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (Strafgesetzbuch (StGB), § 32 Abs. 2)

16. Welche Voraussetzungen verlangt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB?

  1. Eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, wobei das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss und die Tat ein angemessenes Mittel ist
  2. Jede Gefahr für das Eigentum, unabhängig von der Verhältnismäßigkeit
  3. Eine vergangene Gefahr und ein Zeuge
  4. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Gefahrenabwehr

§ 34 StGB setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraus; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen und die Tat angemessen sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 34 (gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html))

17. Was regelt die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB unter anderem?

  1. Die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
  2. Die Verhängung von Geldstrafen durch Privatpersonen
  3. Die Durchsuchung von Wohnungen durch Sicherheitsdienste
  4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Tätern

§ 229 BGB erlaubt u.a. die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangbar ist und sonst der Anspruch vereitelt würde. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 229 (gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html))

18. Welcher Straftatbestand kann erfüllt sein, wenn bei einer 'Festnahme' das Maß des nach § 127 StPO Erlaubten überschritten wird?

  1. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB
  2. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
  3. Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB
  4. Sachbeschädigung nach § 303 StGB

Werden die Grenzen des § 127 StPO überschritten, kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllt sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 (gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html))

19. Ein Wachmann hält eine Person fest, obwohl keine der Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vorliegt. Wie ist sein Handeln rechtlich einzuordnen?

  1. Als rechtmäßige Festnahme, weil er Wachpersonal ist
  2. Als mögliche Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, da das Festnahmerecht nicht greift
  3. Als Notwehr nach § 32 StGB
  4. Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB

Fehlen die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO, fehlt der Rechtfertigungsgrund und das Festhalten kann eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)

20. Ein Wachmann nimmt einen Dieb zulässig nach § 127 Abs. 1 StPO fest, hält ihn dann aber mehrere Stunden im Lagerraum eingesperrt, statt die Polizei zu rufen. Wie ist das Festhalten zu bewerten?

  1. Weiterhin durchgehend rechtmäßig, da die Festnahme zulässig begann
  2. Durch die übermäßige Dauer und das Ausbleiben der Übergabe kann eine Freiheitsberaubung vorliegen
  3. Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB ohne zeitliche Grenze
  4. Als Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt

Auch eine zunächst zulässige Festnahme kann durch übermäßige Dauer und ausbleibende Übergabe an die Polizei zur Freiheitsberaubung nach § 239 StGB werden. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)

21. Worin liegt der entscheidende Unterschied zwischen einer rechtmäßigen vorläufigen Festnahme und einer strafbaren Freiheitsberaubung?

  1. Die rechtmäßige Festnahme ist durch § 127 StPO gedeckt und hält sich an dessen Voraussetzungen und Grenzen, die Freiheitsberaubung überschreitet sie
  2. Die Festnahme dauert immer länger als die Freiheitsberaubung
  3. Die Freiheitsberaubung erfolgt stets ohne körperlichen Kontakt
  4. Ein Unterschied besteht nicht, beide sind identisch

Die rechtmäßige Festnahme ist durch § 127 StPO gerechtfertigt und hält dessen Voraussetzungen und Grenzen ein; werden diese überschritten, liegt eine strafbare Freiheitsberaubung vor. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)

22. Ein Wachmann verfolgt eine Person, die er aus der Ferne für einen Dieb hielt, fesselt sie und stellt dann fest, dass sie nichts mit einer Straftat zu tun hatte. Welcher Gesichtspunkt ist für die Strafbarkeit nach § 239 StGB besonders relevant?

  1. Dass tatsächlich keine Straftat vorlag und damit die Voraussetzungen des § 127 StPO objektiv nicht erfüllt waren
  2. Dass die Person sich nicht ausgewiesen hat
  3. Dass der Wachmann einen Dienstausweis trug
  4. Dass die Verfolgung auf einem Firmengelände stattfand

Das Festnahmerecht setzt eine tatsächlich begangene Straftat voraus; liegt objektiv keine vor, ist die Festnahme nicht gerechtfertigt und kann als Freiheitsberaubung strafbar sein. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 i.V.m. § 127 Abs. 1 StPO)

23. Welches Rechtsgut schützt der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB?

  1. Die persönliche Fortbewegungsfreiheit
  2. Das Eigentum
  3. Die Ehre
  4. Das Hausrecht

§ 239 StGB schützt die persönliche Fortbewegungsfreiheit, also die Freiheit, den Aufenthaltsort frei zu bestimmen. (Strafgesetzbuch (StGB), § 239 (gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html))

24. In welcher gesetzlichen Vorschrift ist die vorläufige Festnahme durch jedermann geregelt?

  1. § 127 Abs. 1 StPO
  2. § 34a Abs. 1 GewO
  3. § 32 StGB
  4. § 229 BGB

Die vorläufige Festnahme durch jedermann ist in § 127 Abs. 1 StPO geregelt und stellt ein sogenanntes Jedermannsrecht dar. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1)

25. Welche Aussage über das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO ist zutreffend?

  1. Es ist ein Jedermannsrecht und steht damit auch dem Wachpersonal zu
  2. Es steht nur ausgebildeten Sicherheitsmitarbeitern mit IHK-Sachkunde zu
  3. Es verleiht dem Wachpersonal hoheitliche Sonderbefugnisse
  4. Es darf nur von Polizeibeamten ausgeübt werden

§ 127 Abs. 1 StPO ist ein Jedermannsrecht; es steht jedem Bürger und damit auch dem Wachpersonal zu, verleiht jedoch keine hoheitlichen Sonderbefugnisse. (§ 127 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34a Abs. 5 GewO)

26. Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal 'auf frischer Tat' im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO?

  1. Der Täter wird bei oder unmittelbar nach der Tat am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen oder verfolgt
  2. Die Tat liegt höchstens 48 Stunden zurück
  3. Der Täter hat die Tat schriftlich gestanden
  4. Die Tat wurde durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert

'Auf frischer Tat' verlangt einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang: Der Täter wird bei Begehung oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen oder verfolgt. (Auslegung zu § 127 Abs. 1 StPO (IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO))

27. Ein Ladendieb wird beim Diebstahl ertappt. Er ist nicht fluchtverdächtig, kann sich aber nicht ausweisen und seine Identität ist nicht sofort feststellbar. Darf der Wachmann ihn vorläufig festnehmen?

  1. Ja, denn die nicht sofort feststellbare Identität reicht neben der frischen Tat als Voraussetzung aus
  2. Nein, eine Festnahme ist nur bei Fluchtverdacht zulässig
  3. Nein, ohne richterliche Anordnung ist eine Festnahme ausgeschlossen
  4. Ja, aber nur wenn der Filialleiter zustimmt

Neben dem Betreffen auf frischer Tat genügt schon, dass die Identität nicht sofort festgestellt werden kann; Fluchtverdacht ist dann nicht zusätzlich erforderlich. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)

28. Benötigt das Wachpersonal für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO eine richterliche Anordnung?

  1. Nein, die Festnahme darf ohne richterliche Anordnung erfolgen
  2. Ja, ohne richterlichen Beschluss ist die Festnahme stets unzulässig
  3. Ja, mündlich genügt jedoch ein Polizeibeamter am Telefon
  4. Nein, aber eine schriftliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nötig

Nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO darf jedermann den Täter auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 1 Satz 1)

29. Welchem Zweck dient die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO?

  1. Allein der Sicherung des Strafverfahrens, also der Identitätsfeststellung oder der Verhinderung der Flucht
  2. Der Bestrafung des Täters für die begangene Tat
  3. Der Befragung des Täters und Erlangung eines Geständnisses
  4. Der Sicherstellung von Schadensersatzansprüchen des Geschäfts

Zweck ist allein die Verfahrenssicherung (Identitätsfeststellung bzw. Verhinderung der Flucht); eine eigene Bestrafung darf nicht erfolgen. (§ 127 Abs. 1 StPO (Verfahrenssicherung); IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)

30. Was muss nach einer vorläufigen Festnahme durch das Wachpersonal mit der festgenommenen Person geschehen?

  1. Sie ist unverzüglich der Polizei zu übergeben
  2. Sie darf bis zum Schichtende im Sicherheitsraum festgehalten werden
  3. Sie ist nach einer Belehrung wieder freizulassen
  4. Sie ist zur nächsten Polizeiwache zu transportieren und dort allein zurückzulassen

Da die Festnahme nur der Verfahrenssicherung dient, ist die festgenommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben. (§ 127 Abs. 1 StPO; IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)

31. Besteht ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO auch bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit?

  1. Nein, das Festnahmerecht setzt eine Straftat voraus und gilt nicht bei bloßen Ordnungswidrigkeiten
  2. Ja, bei jeder rechtswidrigen Handlung darf festgenommen werden
  3. Ja, sofern ein Bußgeld von mehr als 100 Euro droht
  4. Nein, aber bei Ordnungswidrigkeiten besteht ein Festhalterecht nach dem BGB

§ 127 Abs. 1 StPO knüpft an den Begriff der Tat als Straftat an; bei bloßen Ordnungswidrigkeiten besteht kein Festnahmerecht nach dieser Norm. (§ 127 Abs. 1 StPO (Tatbegriff = Straftat); IHK-Rahmenstoffplan Sachkunde § 34a GewO)

32. Welche Befugnis aus § 127 Abs. 2 StPO steht dem Wachpersonal gerade NICHT zu?

  1. Die vorläufige Festnahme bei Gefahr im Verzug, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen
  2. Die Festnahme auf frischer Tat bei Fluchtverdacht
  3. Die Festnahme auf frischer Tat bei unklarer Identität
  4. Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff

Die erweiterte Festnahmebefugnis nach § 127 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls steht nur Staatsanwaltschaft und Polizei zu, nicht dem Wachpersonal. (Strafprozessordnung (StPO), § 127 Abs. 2)

33. Welche Rechte dürfen Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten nach § 34a Abs. 5 GewO bei Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten ausüben?

  1. Nur die Jedermann-Rechte aus Notwehr, Notstand und Selbsthilfe sowie vertraglich oder gesetzlich übertragene Befugnisse
  2. Alle polizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr
  3. Hoheitliche Zwangsmaßnahmen einschließlich Durchsuchungen
  4. Sämtliche Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach der StPO

§ 34a Abs. 5 GewO stellt klar, dass nur die Jedermann-Rechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) sowie übertragene Befugnisse ausgeübt werden dürfen; hoheitliche Befugnisse bestehen nicht. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5)

34. Welcher Grundsatz ist nach § 34a Abs. 5 GewO bei der Inanspruchnahme der Jedermann-Rechte zu beachten?

  1. Der Grundsatz der Erforderlichkeit
  2. Der Grundsatz der Schuldunabhängigkeit
  3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
  4. Der Grundsatz der Amtsermittlung

§ 34a Abs. 5 Satz 2 GewO verpflichtet zur Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der Ausübung der Rechte und Befugnisse. (Gewerbeordnung (GewO), § 34a Abs. 5 Satz 2)

35. Welche Voraussetzungen müssen für den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB erfüllt sein?

  1. Eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, wobei das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist
  2. Eine zukünftige Gefahr und die Zustimmung des Geschädigten
  3. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person
  4. Ein fluchtverdächtiger Schuldner und das Fehlen obrigkeitlicher Hilfe

§ 34 StGB verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und die Angemessenheit der Tat. (Strafgesetzbuch (StGB), § 34)

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