Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Der Begriff Umgang ist weit gefasst: Er erfasst, wer Waffen oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (§ 1 Abs. 3 WaffG). Der Umgang ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Für die Praxis im Bewachungsdienst sind drei Begriffe zentral:
Der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 2 genannten Waffen bedarf der Erlaubnis; verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1) sind ganz untersagt (§ 2 Abs. 2 und 3 WaffG). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird durch die Waffenbesitzkarte (WBK), die Erlaubnis zum Führen durch den Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 1 und 4 WaffG) – Besitz und Führen sind also getrennte Erlaubnisse. Der Kleine Waffenschein berechtigt nur zum Führen erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit zugelassenem PTB-Prüfzeichen, nicht zum Führen scharfer Schusswaffen (§ 10 Abs. 4 WaffG).
Eine Wachperson, die eine Schusswaffe führen soll, benötigt einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG; das erforderliche Bedürfnis ist beim Bewachungsunternehmer anerkannt, wenn Aufträge den Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes erfordern (§ 28 Abs. 1 WaffG). Voraussetzung ist zudem die Waffensachkunde nach § 7 WaffG – eine eigene Prüfung, die nicht durch die §34a-GewO-Sachkunde ersetzt wird. Waffen dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden (§ 34 Abs. 1 WaffG).
Verbotenes Führen in der Öffentlichkeit betrifft Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser sowie feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm (§ 42a WaffG). Ein berechtigtes Interesse (z. B. Berufsausübung) bildet eine Ausnahme; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 10.000 Euro). Anscheinswaffen rufen dem äußeren Anschein nach den Eindruck echter Feuerwaffen hervor. Der Waffengebrauch unterliegt den allgemeinen Regeln, insbesondere der Notwehr – die Verantwortung trägt stets der Schütze.
1. Ab welchem Mindestalter ist der Umgang mit Waffen oder Munition nach dem Waffengesetz grundsätzlich gestattet?
Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition grundsätzlich nur volljährigen Personen, also ab Vollendung des 18. Lebensjahres, gestattet.
2. Welche Handlung gehört NICHT zum waffenrechtlichen Begriff des 'Umgangs' im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG?
Der Begriff 'Umgang' umfasst Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen und Handeltreiben - nicht jedoch das bloße Betrachten. (§ 1 Abs. 3 WaffG)
3. Wann liegt nach dem Waffengesetz 'Besitz' an einer Waffe vor?
Besitz liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition ausübt; auf das zivilrechtliche Eigentum kommt es dabei nicht an. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2)
4. Wann liegt im Sinne des Waffengesetzes ein 'Führen' einer Waffe vor?
Führen liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4)
5. Durch welches Dokument wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen erteilt?
Nach § 10 Abs. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; das Führen wird dagegen durch einen Waffenschein erlaubt.
6. Welche waffenrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, um eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Räume zu FÜHREN?
Während die WBK Erwerb und Besitz erlaubt, wird das Führen einer Waffe gesondert durch einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG erlaubt. Besitz und Führen sind unterschiedliche Erlaubnisse.
7. Wozu berechtigt der 'Kleine Waffenschein'?
Der Kleine Waffenschein berechtigt nur zum Führen erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit zugelassenem PTB-Zeichen, nicht jedoch zum Führen scharfer Schusswaffen. (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2)
8. Eine Wachperson soll im Bewachungsgewerbe eine scharfe Schusswaffe führen. Wann ist das hierfür erforderliche Bedürfnis beim Bewachungsunternehmer anerkannt?
Nach § 28 Abs. 1 WaffG ist das Bedürfnis des Bewachungsunternehmers anerkannt, wenn Bewachungsaufträge den Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes erfordern.
9. Sie haben die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bestanden. Berechtigt Sie dies bereits zum Führen einer scharfen Schusswaffe im Dienst?
Die §34a-Sachkunde und die Waffensachkunde nach § 7 WaffG sind zwei verschiedene Prüfungen; die §34a-Sachkunde allein berechtigt nicht zum Führen einer Schusswaffe. (§ 34a GewO i.V.m. § 7 WaffG)
10. Was ist die Waffensachkunde nach § 7 WaffG?
Nach § 7 Abs. 1 WaffG hat die Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der bestimmten Stelle bestanden oder seine Sachkunde durch Tätigkeit/Ausbildung nachgewiesen hat; sie ist Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis.
11. Was sind 'Anscheinswaffen' im Sinne des Waffengesetzes?
Anscheinswaffen sind Gegenstände, die ihrer äußeren Form nach den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen, sowie Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen; erkennbar als Spielzeug bestimmte Gegenstände sind ausgenommen. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6)
12. Welches Verhalten ist nach § 42a WaffG in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten?
§ 42a WaffG verbietet grundsätzlich das Führen von Anscheinswaffen, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit. (§ 42a Abs. 1 WaffG)
13. Ab welcher Klingenlänge ist das Führen eines feststehenden Messers in der Öffentlichkeit nach § 42a WaffG grundsätzlich verboten?
Nach § 42a Abs. 1 WaffG ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten.
14. Welche Messerart ist nach § 42a WaffG in der Öffentlichkeit unabhängig von der Klingenlänge grundsätzlich verboten?
§ 42a WaffG verbietet das Führen von Einhandmessern (einhändig feststellbare Klinge) in der Öffentlichkeit grundsätzlich, unabhängig von der Klingenlänge. (§ 42a Abs. 1 WaffG)
15. Wann liegt ein 'berechtigtes Interesse' vor, das eine Ausnahme vom Führungsverbot des § 42a WaffG begründen kann?
Nach § 42a Abs. 2 und 3 WaffG liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere bei Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck vor. (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 WaffG)
16. Wie wird ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen nach § 42a WaffG geahndet?
Ein Verstoß gegen § 42a WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße (bis zu 10.000 Euro) geahndet werden kann. (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a i.V.m. Abs. 2 WaffG)
17. An wen dürfen Waffen oder Munition überlassen werden?
Nach § 34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden; die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.
18. Welche Aussage zu verbotenen und erlaubnispflichtigen Waffen ist zutreffend?
Nach § 2 Abs. 2 und 3 WaffG ist der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Waffen verboten, während der Umgang mit den in Abschnitt 2 genannten Waffen der Erlaubnis bedarf. (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG)
19. Welche der folgenden Handlungen erfüllt den waffenrechtlichen Begriff des 'Schießens'?
Schießen liegt vor, wenn mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschossen, Kartuschenmunition abgeschossen oder pyrotechnische bzw. Reizstoff-Munition verschossen wird. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5)
20. Auf welche rechtliche Grundlage kann sich eine Wachperson stützen, wenn sie sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt?
Wachpersonen besitzen keine hoheitlichen Befugnisse, sondern können sich nur auf die Jedermann-Rechte berufen; bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist dies die Notwehr. (§ 32 StGB (Notwehr) i.V.m. Jedermann-Rechten im Bewachungsgewerbe)
21. Welche Voraussetzung muss für eine rechtmäßige Notwehrhandlung nach § 32 StGB vorliegen?
Notwehr setzt nach § 32 StGB einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; gegen einen bereits beendeten Angriff ist keine Notwehr mehr möglich. (§ 32 StGB (Notwehr))
22. Was bedeutet die 'Erforderlichkeit' der Verteidigung im Rahmen der Notwehr für den Waffengebrauch einer Wachperson?
Erforderlich ist die Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden, und zugleich das mildeste gleich wirksame Mittel darstellt; daher darf eine Waffe nur als letztes Mittel eingesetzt werden. (§ 32 StGB (Notwehr), Grundsatz der Erforderlichkeit)
23. Wer trägt die strafrechtliche Verantwortung, wenn eine Wachperson eine Schusswaffe rechtswidrig einsetzt?
Für einen rechtswidrigen Waffengebrauch haftet die handelnde Wachperson persönlich strafrechtlich; die Tätigkeit im Dienst entbindet nicht von der eigenen Verantwortung. (Allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit i.V.m. § 34a GewO / WaffG)
24. Eine Wachperson bewahrt ihre dienstliche Schreckschusswaffe ausschließlich zu Hause in der eigenen Wohnung auf und nimmt sie nie mit. Welcher waffenrechtliche Begriff ist hier einschlägig?
Da nur die tatsächliche Gewalt innerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt wird, liegt 'Besitz' vor; 'Führen' setzt das Ausüben der Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung voraus. (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4)
25. Welches Mindestalter muss eine Person grundsätzlich erreicht haben, damit ihr der Umgang mit Waffen oder Munition gestattet ist?
Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
26. Welche Tätigkeit fällt NICHT unter den waffenrechtlichen Begriff des 'Umgangs' mit Waffen oder Munition?
Der Begriff 'Umgang' nach § 1 Abs. 3 WaffG umfasst Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen und Handeltreiben; das bloße Betrachten gehört nicht dazu.
27. Wodurch wird im Waffenrecht die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe erteilt?
Nach § 10 Abs. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt.
28. Welche Erlaubnis ist erforderlich, um eine scharfe Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume zu führen?
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird nach § 10 Abs. 4 WaffG durch einen Waffenschein erteilt; Besitz und Führen sind unterschiedliche Erlaubnisse.
29. Ein Wachmann bewahrt seine Pistole zu Hause auf, trägt sie aber nie nach draußen. Welche Erlaubnis benötigt er hierfür mindestens?
Für Erwerb und Besitz (tatsächliche Gewalt über die Waffe) ist nach § 10 Abs. 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte erforderlich; ein Waffenschein wäre nur zum Führen außerhalb der eigenen Räume nötig. (§ 10 Abs. 1 WaffG; Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG)
30. Wann liegt waffenrechtlich ein 'Führen' einer Waffe vor?
Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
31. Wozu berechtigt der Kleine Waffenschein?
Nach § 10 Abs. 4 WaffG berechtigt der Kleine Waffenschein nur zum Führen erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Prüfzeichen, nicht zum Führen scharfer Schusswaffen. (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2)
32. Ein Wachmann besitzt nur einen Kleinen Waffenschein. Welche Waffe darf er damit in der Öffentlichkeit führen?
Der Kleine Waffenschein berechtigt nach § 10 Abs. 4 WaffG ausschließlich zum Führen erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit zugelassenem Prüfzeichen, nicht zum Führen scharfer Schusswaffen. (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG)
33. Unter welcher Voraussetzung gilt das für einen Waffenschein erforderliche Bedürfnis beim Bewachungsunternehmer als anerkannt?
Nach § 28 Abs. 1 WaffG ist das Bedürfnis beim Bewachungsunternehmer anerkannt, wenn Bewachungsaufträge den Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes erfordern.
34. Ein Bewachungsunternehmer möchte, dass seine Wachperson im Dienst eine scharfe Schusswaffe trägt. Welche waffenrechtliche Voraussetzung muss zusätzlich zur §34a-Sachkunde erfüllt sein?
Die §34a-Sachkunde berechtigt allein nicht zum Führen einer Schusswaffe; dafür ist zusätzlich die Waffensachkunde nach § 7 WaffG (und ein Waffenschein) erforderlich. (§ 34a GewO i.V.m. § 7 WaffG)
35. In welchem Verhältnis stehen die §34a-GewO-Sachkundeprüfung und die Waffensachkunde nach § 7 WaffG?
Es sind zwei verschiedene Prüfungen; die §34a-Sachkunde allein berechtigt nicht zum Führen einer Schusswaffe, hierfür ist die Waffensachkunde nach § 7 WaffG erforderlich. (§ 34a GewO i.V.m. § 7 WaffG; IHK-Merkblätter)