Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Sie schützt damit drei Schutzgüter: (1) die objektive Rechtsordnung (Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen), (2) die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (z. B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und (3) den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Diese Unterscheidung geht auf das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882 zurück.
Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Zu unterscheiden sind insbesondere:
Die hoheitliche Gefahrenabwehr ist Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden. Das Gewaltmonopol des Staates (abgeleitet aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG) bedeutet, dass nur der Staat physische Gewalt ausüben oder deren Ausübung legitimieren darf. Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse; sie handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger auf Grundlage der Jedermannsrechte (z. B. Notwehr/Nothilfe nach § 32 StGB, vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO), des Hausrechts und vertraglicher Vereinbarungen. Die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung des Bewachungsgewerbes regelt § 34a GewO.
Die Rechtsordnung folgt einer Normenhierarchie: Verfassung (GG) > Gesetz > Verordnung. An der Spitze der Grundrechte steht die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch private Sicherheitskräfte gegenüber jedermann beachten müssen. Man unterscheidet zudem öffentliches Recht (Verhältnis Staat–Bürger im Über-/Unterordnungsverhältnis) und Privatrecht (Bürger untereinander, Gleichordnung); nach der Subordinationstheorie ist entscheidend, ob ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Jedes Handeln muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen: geeignet, erforderlich und angemessen.
1. Welche drei Schutzgüter umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit?
Die öffentliche Sicherheit schützt die objektive Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Schutzgut-Definition der öffentlichen Sicherheit)
2. Wie wird die öffentliche Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht definiert?
Die öffentliche Ordnung umfasst die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt; sie ist gerade nicht im Gesetz verankert. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Definition der öffentlichen Ordnung (bpb.de))
3. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung?
Die öffentliche Sicherheit schützt die geschriebene Rechtsordnung und Rechtsgüter, während die öffentliche Ordnung an ungeschriebene gesellschaftliche Verhaltensregeln anknüpft. (Polizei- und Ordnungsrecht, Abgrenzung öffentliche Sicherheit/Ordnung)
4. Auf welche historische Gerichtsentscheidung geht die Unterscheidung zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung maßgeblich zurück?
Die begriffliche Trennung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung geht auf das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1882 zurück. (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Kreuzberg-Urteil (1882))
5. Welche der folgenden Aussagen über das Schutzgut 'objektive Rechtsordnung' ist zutreffend?
Die objektive Rechtsordnung ist die Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen; jeder Verstoß gegen eine Rechtsnorm berührt damit die öffentliche Sicherheit. (Polizei- und Ordnungsrecht, Definition der öffentlichen Sicherheit)
6. Ein Sicherheitsmitarbeiter stellt fest, dass eine Person einen Diebstahl begeht. Welches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist hier unmittelbar betroffen?
Ein Diebstahl verletzt eine Strafnorm (objektive Rechtsordnung) und zugleich das Eigentum als subjektives Recht des Geschädigten. (Polizei- und Ordnungsrecht, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit; § 242 StGB)
7. Was versteht man im Polizei- und Ordnungsrecht unter einer 'Gefahr'?
Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)
8. Ein Sicherheitsmitarbeiter sieht eine Sachlage, bei der nur eine entfernte, theoretische Möglichkeit eines Schadens besteht. Handelt es sich um eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn?
Eine Gefahr erfordert hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens; eine nur theoretische, entfernte Möglichkeit genügt dafür nicht. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)
9. Wer ist primär für die hoheitliche Gefahrenabwehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig?
Die hoheitliche Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden. (Polizei- und Ordnungsrecht / § 34a GewO Sachkunde)
10. Übernimmt ein privater Sicherheitsdienst die hoheitliche Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Private Sicherheitsdienste übernehmen nicht die hoheitliche Gefahrenabwehr, sondern schützen einzelne Objekte und Personen auf Grundlage privater Rechte. (Polizei- und Ordnungsrecht / § 34a GewO Sachkunde)
11. Was bedeutet das Gewaltmonopol des Staates?
Das Gewaltmonopol des Staates besagt, dass nur der Staat bzw. seine Organe befugt sind, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren; es leitet sich aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG ab. (Grundgesetz Art. 20; Gewaltmonopol des Staates)
12. Aus welcher Verfassungsnorm wird das staatliche Gewaltmonopol abgeleitet?
Das Gewaltmonopol des Staates leitet sich aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG ab. (Grundgesetz Art. 20; Gewaltmonopol des Staates)
13. Auf welcher rechtlichen Grundlage handeln private Sicherheitskräfte, wenn sie eine Person festhalten oder abwehren?
Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse; sie handeln auf Grundlage der Jedermannsrechte, des Hausrechts/Besitzrechts und vertraglicher Vereinbarungen. (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 34a GewO Sachkunde))
14. Verfügen private Sicherheitskräfte über besondere polizeiliche (hoheitliche) Befugnisse?
Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse und handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger. (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 34a GewO Sachkunde))
15. Ein Ladendetektiv beobachtet einen Ladendieb auf frischer Tat, der zu fliehen versucht und dessen Identität nicht sofort feststellbar ist. Welches Recht erlaubt ihm die vorläufige Festnahme?
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er fluchtverdächtig oder nicht sofort identifizierbar, darf jedermann ihn nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen. (Strafprozessordnung § 127 Abs. 1)
16. Welche gesetzliche Vorschrift regelt die Notwehr im Strafgesetzbuch?
Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt; wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig. (Strafgesetzbuch § 32)
17. Gegen welche Art von Angriff ist Notwehr nach § 32 StGB zulässig?
Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe). (Strafgesetzbuch § 32)
18. Welches Grundrecht steht an der Spitze der Grundrechte und ist unantastbar?
Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist unantastbar und steht an der Spitze der Grundrechte; sie ist auch von privaten Sicherheitskräften zu beachten. (Grundgesetz Art. 1 Abs. 1)
19. Muss ein privater Sicherheitsmitarbeiter die Menschenwürde der von ihm kontrollierten Personen beachten?
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist von jedermann, also auch von privaten Sicherheitskräften, gegenüber jeder Person zu beachten. (Grundgesetz Art. 1 Abs. 1)
20. Welche Rechtsquelle steht in der deutschen Normenhierarchie an oberster Stelle?
In der Normenhierarchie steht die Verfassung (Grundgesetz) an oberster Stelle, gefolgt von Gesetz, Verordnung und untergeordneten Normen. (Normenhierarchie des deutschen Rechts; Art. 20 Abs. 3 GG)
21. Wie lautet die zutreffende Rangfolge der Rechtsquellen von oben nach unten?
Die Normenhierarchie verläuft von der Verfassung über das (formelle) Gesetz hin zur Rechtsverordnung; rangniedere Normen dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. (Normenhierarchie des deutschen Rechts)
22. Eine Rechtsverordnung widerspricht inhaltlich einem förmlichen Gesetz. Welche Folge hat dies nach der Normenhierarchie?
Nach der Normenhierarchie darf rangniederes Recht höherrangigem nicht widersprechen; eine Verordnung, die gegen ein Gesetz verstößt, ist unwirksam. (Normenhierarchie des deutschen Rechts)
23. Was kennzeichnet eine Rechtsverordnung im Unterschied zu einem förmlichen Gesetz?
Eine Rechtsverordnung wird von der Exekutive auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen und steht in der Hierarchie unter dem förmlichen Gesetz. (Normenhierarchie des deutschen Rechts; Art. 80 GG)
24. Wie wird die Rechtsordnung grundsätzlich in zwei große Rechtsgebiete unterteilt?
Die Rechtsordnung wird in öffentliches Recht (Verhältnis Staat–Bürger) und privates Recht (Verhältnis der Bürger untereinander) unterteilt. (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht (Subordinationstheorie))
25. Welches Verhältnis regelt das öffentliche Recht?
Öffentliches Recht regelt das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat als Träger hoheitlicher Gewalt und Bürger. (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht (Subordinationstheorie))
26. Nach der Subordinationstheorie: Wie ist ein Bewachungsvertrag zwischen einem Sicherheitsunternehmen und einem Kunden rechtlich einzuordnen?
Nach der Subordinationstheorie liegt Privatrecht vor, wenn sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen; ein Bewachungsvertrag ist daher dem Privatrecht zuzuordnen. (Subordinationstheorie (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht))
27. Wonach grenzt die Subordinationstheorie öffentliches Recht und Privatrecht voneinander ab?
Nach der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis vor, Privatrecht bei gleichgeordneter (gleichberechtigter) Stellung.
28. In welcher Rechtsquelle ist die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe geregelt?
Die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe ist in § 34a GewO geregelt; § 34a ist eine Norm auf Gesetzesebene. (Gewerbeordnung § 34a)
29. Was versteht das Polizei- und Ordnungsrecht unter einer 'Gefahr'?
Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)
30. Welche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verlangt der polizeirechtliche Gefahrenbegriff?
Für eine Gefahr genügt und erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nicht Gewissheit. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)
31. Was kennzeichnet eine 'konkrete Gefahr'?
Eine konkrete Gefahr besteht, wenn in einem konkreten Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (konkrete Gefahr))
32. Was beschreibt der Begriff 'abstrakte Gefahr'?
Eine abstrakte Gefahr ist eine typischerweise, nach allgemeiner Lebenserfahrung gefährliche Lage, die unabhängig vom konkreten Einzelfall betrachtet wird und z. B. abstrakt-generelle Regelungen rechtfertigt. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (abstrakte Gefahr))
33. Was bedeutet 'gegenwärtige Gefahr'?
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit bevorsteht. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (gegenwärtige Gefahr))
34. Was versteht man unter einer 'Anscheinsgefahr'?
Bei der Anscheinsgefahr durfte ein objektiver, verständiger Betrachter aus der Sicht zum Handlungszeitpunkt eine Gefahr für gegeben halten, auch wenn objektiv keine vorlag. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (Anscheinsgefahr))
35. Ein Wachmann sieht nachts eine Person, die mit einem Brecheisen an einer Ladentür hebelt. Wie ist diese Lage einzuordnen?
Im konkreten Einzelfall droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar ein Schaden am Eigentum; das ist eine konkrete und zugleich gegenwärtige Gefahr. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (konkrete/gegenwärtige Gefahr))