Test34a

⚖️ Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Sie schützt damit drei Schutzgüter: (1) die objektive Rechtsordnung (Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen), (2) die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (z. B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und (3) den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Diese Unterscheidung geht auf das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882 zurück.

Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Zu unterscheiden sind insbesondere:

Die hoheitliche Gefahrenabwehr ist Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden. Das Gewaltmonopol des Staates (abgeleitet aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG) bedeutet, dass nur der Staat physische Gewalt ausüben oder deren Ausübung legitimieren darf. Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse; sie handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger auf Grundlage der Jedermannsrechte (z. B. Notwehr/Nothilfe nach § 32 StGB, vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO), des Hausrechts und vertraglicher Vereinbarungen. Die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung des Bewachungsgewerbes regelt § 34a GewO.

Die Rechtsordnung folgt einer Normenhierarchie: Verfassung (GG) > Gesetz > Verordnung. An der Spitze der Grundrechte steht die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch private Sicherheitskräfte gegenüber jedermann beachten müssen. Man unterscheidet zudem öffentliches Recht (Verhältnis Staat–Bürger im Über-/Unterordnungsverhältnis) und Privatrecht (Bürger untereinander, Gleichordnung); nach der Subordinationstheorie ist entscheidend, ob ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Jedes Handeln muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen: geeignet, erforderlich und angemessen.

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Beispielfragen (35)

1. Welche drei Schutzgüter umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit?

  1. Die objektive Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
  2. Die Wirtschaft, die Kultur und die Religion
  3. Das Eigentum, das Vermögen und die Ehre allein
  4. Die Verkehrssicherheit, der Brandschutz und der Datenschutz

Die öffentliche Sicherheit schützt die objektive Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Schutzgut-Definition der öffentlichen Sicherheit)

2. Wie wird die öffentliche Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht definiert?

  1. Als Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird
  2. Als Gesamtheit aller geschriebenen Gesetze und Verordnungen des Bundes
  3. Als die innere Organisation der Polizei und der Ordnungsbehörden
  4. Als das Hausrecht des Eigentümers über sein Grundstück

Die öffentliche Ordnung umfasst die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt; sie ist gerade nicht im Gesetz verankert. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Definition der öffentlichen Ordnung (bpb.de))

3. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung?

  1. Die öffentliche Sicherheit knüpft an geschriebene Rechtsnormen und Rechtsgüter an, die öffentliche Ordnung an ungeschriebene soziale und ethische Regeln
  2. Die öffentliche Sicherheit gilt nur tagsüber, die öffentliche Ordnung nur nachts
  3. Die öffentliche Sicherheit gilt für Privatpersonen, die öffentliche Ordnung nur für Behörden
  4. Es besteht kein Unterschied, beide Begriffe sind völlig deckungsgleich

Die öffentliche Sicherheit schützt die geschriebene Rechtsordnung und Rechtsgüter, während die öffentliche Ordnung an ungeschriebene gesellschaftliche Verhaltensregeln anknüpft. (Polizei- und Ordnungsrecht, Abgrenzung öffentliche Sicherheit/Ordnung)

4. Auf welche historische Gerichtsentscheidung geht die Unterscheidung zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung maßgeblich zurück?

  1. Auf das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882
  2. Auf das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1958
  3. Auf das Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957
  4. Auf den Westfälischen Frieden von 1648

Die begriffliche Trennung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung geht auf das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1882 zurück. (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Kreuzberg-Urteil (1882))

5. Welche der folgenden Aussagen über das Schutzgut 'objektive Rechtsordnung' ist zutreffend?

  1. Sie umfasst die Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen, deren Verletzung zugleich die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt
  2. Sie umfasst nur die ungeschriebenen Sitten und Gebräuche eines Ortes
  3. Sie umfasst ausschließlich die internen Dienstanweisungen der Polizei
  4. Sie betrifft nur das Privatrecht zwischen Bürgern

Die objektive Rechtsordnung ist die Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen; jeder Verstoß gegen eine Rechtsnorm berührt damit die öffentliche Sicherheit. (Polizei- und Ordnungsrecht, Definition der öffentlichen Sicherheit)

6. Ein Sicherheitsmitarbeiter stellt fest, dass eine Person einen Diebstahl begeht. Welches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist hier unmittelbar betroffen?

  1. Die objektive Rechtsordnung (Verstoß gegen eine Strafnorm) sowie die subjektiven Rechte des Eigentümers
  2. Allein die öffentliche Ordnung als ungeschriebene Regel
  3. Der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen
  4. Keines der genannten Schutzgüter, da es sich um Privatrecht handelt

Ein Diebstahl verletzt eine Strafnorm (objektive Rechtsordnung) und zugleich das Eigentum als subjektives Recht des Geschädigten. (Polizei- und Ordnungsrecht, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit; § 242 StGB)

7. Was versteht man im Polizei- und Ordnungsrecht unter einer 'Gefahr'?

  1. Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt
  2. Jede beliebige Unannehmlichkeit, die eine Person als störend empfindet
  3. Ausschließlich ein bereits eingetretener Schaden an fremdem Eigentum
  4. Eine theoretisch denkbare, aber praktisch ausgeschlossene Möglichkeit eines Schadens

Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)

8. Ein Sicherheitsmitarbeiter sieht eine Sachlage, bei der nur eine entfernte, theoretische Möglichkeit eines Schadens besteht. Handelt es sich um eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn?

  1. Nein, denn eine Gefahr setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus, nicht eine bloß theoretische Möglichkeit
  2. Ja, jede denkbare Möglichkeit eines Schadens ist bereits eine Gefahr
  3. Ja, weil bereits die Sorge eines Beteiligten eine Gefahr begründet
  4. Nein, eine Gefahr liegt erst dann vor, wenn der Schaden vollständig eingetreten ist

Eine Gefahr erfordert hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens; eine nur theoretische, entfernte Möglichkeit genügt dafür nicht. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)

9. Wer ist primär für die hoheitliche Gefahrenabwehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig?

  1. Die Polizei und die Ordnungsbehörden
  2. Die privaten Sicherheitsdienste
  3. Die Gewerkschaften und Berufsverbände
  4. Jeder Bürger im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags

Die hoheitliche Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden. (Polizei- und Ordnungsrecht / § 34a GewO Sachkunde)

10. Übernimmt ein privater Sicherheitsdienst die hoheitliche Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?

  1. Nein, er schützt einzelne Objekte und Personen im Rahmen privater Rechte, ohne die hoheitliche Gefahrenabwehr zu übernehmen
  2. Ja, er ersetzt vollständig die Polizei in seinem Bewachungsbereich
  3. Ja, sobald ein Bewachungsvertrag besteht, gehen alle Polizeibefugnisse auf ihn über
  4. Nein, er darf weder Objekte noch Personen schützen

Private Sicherheitsdienste übernehmen nicht die hoheitliche Gefahrenabwehr, sondern schützen einzelne Objekte und Personen auf Grundlage privater Rechte. (Polizei- und Ordnungsrecht / § 34a GewO Sachkunde)

11. Was bedeutet das Gewaltmonopol des Staates?

  1. Nur der Staat bzw. seine Organe sind befugt, physische Gewalt auszuüben oder deren Ausübung zu legitimieren
  2. Jeder Bürger darf jederzeit unbegrenzt Gewalt zur Durchsetzung seiner Interessen anwenden
  3. Private Sicherheitsdienste dürfen Gewalt anwenden wie die Polizei
  4. Das Gewaltmonopol verbietet auch die Notwehr durch Bürger

Das Gewaltmonopol des Staates besagt, dass nur der Staat bzw. seine Organe befugt sind, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren; es leitet sich aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG ab. (Grundgesetz Art. 20; Gewaltmonopol des Staates)

12. Aus welcher Verfassungsnorm wird das staatliche Gewaltmonopol abgeleitet?

  1. Aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG
  2. Aus der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
  3. Aus der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
  4. Aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG

Das Gewaltmonopol des Staates leitet sich aus der Staatsgewalt nach Art. 20 GG ab. (Grundgesetz Art. 20; Gewaltmonopol des Staates)

13. Auf welcher rechtlichen Grundlage handeln private Sicherheitskräfte, wenn sie eine Person festhalten oder abwehren?

  1. Auf Grundlage der Jedermannsrechte, des Hausrechts/Besitzrechts und vertraglicher Vereinbarungen
  2. Auf Grundlage besonderer polizeilicher Befugnisse, die ihnen mit der Einstellung verliehen werden
  3. Auf Grundlage hoheitlicher Anordnungsbefugnisse aus dem Landespolizeigesetz
  4. Auf Grundlage einer eigenen Verordnungsgewalt

Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse; sie handeln auf Grundlage der Jedermannsrechte, des Hausrechts/Besitzrechts und vertraglicher Vereinbarungen. (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 34a GewO Sachkunde))

14. Verfügen private Sicherheitskräfte über besondere polizeiliche (hoheitliche) Befugnisse?

  1. Nein, sie haben grundsätzlich dieselben Rechte wie jeder Bürger
  2. Ja, sie haben dieselben Befugnisse wie Polizeibeamte
  3. Ja, sie dürfen Verwaltungsakte erlassen und vollstrecken
  4. Ja, sie dürfen Personen ohne jede gesetzliche Grundlage festnehmen

Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse und handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger. (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 34a GewO Sachkunde))

15. Ein Ladendetektiv beobachtet einen Ladendieb auf frischer Tat, der zu fliehen versucht und dessen Identität nicht sofort feststellbar ist. Welches Recht erlaubt ihm die vorläufige Festnahme?

  1. Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO
  2. Eine hoheitliche Festnahmebefugnis nach dem Landespolizeigesetz
  3. Das Notwehrrecht nach § 32 StGB allein
  4. Ein vertragliches Sonderrecht, das nur Detektiven zusteht

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er fluchtverdächtig oder nicht sofort identifizierbar, darf jedermann ihn nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen. (Strafprozessordnung § 127 Abs. 1)

16. Welche gesetzliche Vorschrift regelt die Notwehr im Strafgesetzbuch?

  1. § 32 StGB
  2. § 127 StPO
  3. § 34a GewO
  4. Art. 20 GG

Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt; wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig. (Strafgesetzbuch § 32)

17. Gegen welche Art von Angriff ist Notwehr nach § 32 StGB zulässig?

  1. Gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
  2. Gegen einen zukünftigen, erst in Tagen zu erwartenden Angriff
  3. Gegen einen bereits vollständig abgeschlossenen Angriff
  4. Gegen jeden rechtmäßigen Eingriff einer Behörde

Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe). (Strafgesetzbuch § 32)

18. Welches Grundrecht steht an der Spitze der Grundrechte und ist unantastbar?

  1. Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG
  2. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
  3. Das Eigentum nach Art. 14 GG
  4. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG

Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist unantastbar und steht an der Spitze der Grundrechte; sie ist auch von privaten Sicherheitskräften zu beachten. (Grundgesetz Art. 1 Abs. 1)

19. Muss ein privater Sicherheitsmitarbeiter die Menschenwürde der von ihm kontrollierten Personen beachten?

  1. Ja, die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist unantastbar und gegenüber jedermann zu beachten
  2. Nein, die Menschenwürde bindet nur staatliche Stellen, nicht private Kräfte
  3. Nur dann, wenn der Bewachungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht
  4. Nur gegenüber Personen, die sich rechtmäßig verhalten

Die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist von jedermann, also auch von privaten Sicherheitskräften, gegenüber jeder Person zu beachten. (Grundgesetz Art. 1 Abs. 1)

20. Welche Rechtsquelle steht in der deutschen Normenhierarchie an oberster Stelle?

  1. Die Verfassung (das Grundgesetz)
  2. Die Rechtsverordnung
  3. Die Satzung einer Gemeinde
  4. Die Verwaltungsvorschrift einer Behörde

In der Normenhierarchie steht die Verfassung (Grundgesetz) an oberster Stelle, gefolgt von Gesetz, Verordnung und untergeordneten Normen. (Normenhierarchie des deutschen Rechts; Art. 20 Abs. 3 GG)

21. Wie lautet die zutreffende Rangfolge der Rechtsquellen von oben nach unten?

  1. Verfassung – Gesetz – Rechtsverordnung
  2. Rechtsverordnung – Gesetz – Verfassung
  3. Gesetz – Verfassung – Rechtsverordnung
  4. Rechtsverordnung – Verfassung – Gesetz

Die Normenhierarchie verläuft von der Verfassung über das (formelle) Gesetz hin zur Rechtsverordnung; rangniedere Normen dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. (Normenhierarchie des deutschen Rechts)

22. Eine Rechtsverordnung widerspricht inhaltlich einem förmlichen Gesetz. Welche Folge hat dies nach der Normenhierarchie?

  1. Die rangniedere Rechtsverordnung ist unwirksam, weil sie dem höherrangigen Gesetz nicht widersprechen darf
  2. Das Gesetz wird durch die Verordnung außer Kraft gesetzt
  3. Beide Normen gelten gleichrangig nebeneinander
  4. Die Verordnung geht vor, weil sie aktueller ist

Nach der Normenhierarchie darf rangniederes Recht höherrangigem nicht widersprechen; eine Verordnung, die gegen ein Gesetz verstößt, ist unwirksam. (Normenhierarchie des deutschen Rechts)

23. Was kennzeichnet eine Rechtsverordnung im Unterschied zu einem förmlichen Gesetz?

  1. Sie wird von der Exekutive auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen, nicht vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren
  2. Sie steht in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz
  3. Sie kann nur vom Bundesverfassungsgericht erlassen werden
  4. Sie ist immer ranghöher als jedes förmliche Gesetz

Eine Rechtsverordnung wird von der Exekutive auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen und steht in der Hierarchie unter dem förmlichen Gesetz. (Normenhierarchie des deutschen Rechts; Art. 80 GG)

24. Wie wird die Rechtsordnung grundsätzlich in zwei große Rechtsgebiete unterteilt?

  1. In öffentliches Recht und privates Recht
  2. In Strafrecht und Steuerrecht
  3. In Bundesrecht und Verwaltungsrecht
  4. In geschriebenes Recht und Gewohnheitsrecht

Die Rechtsordnung wird in öffentliches Recht (Verhältnis Staat–Bürger) und privates Recht (Verhältnis der Bürger untereinander) unterteilt. (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht (Subordinationstheorie))

25. Welches Verhältnis regelt das öffentliche Recht?

  1. Das Verhältnis zwischen Staat als Träger hoheitlicher Gewalt und Bürger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis
  2. Ausschließlich das Verhältnis der Bürger untereinander auf gleicher Ebene
  3. Nur Verträge zwischen privaten Unternehmen
  4. Allein das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Öffentliches Recht regelt das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat als Träger hoheitlicher Gewalt und Bürger. (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht (Subordinationstheorie))

26. Nach der Subordinationstheorie: Wie ist ein Bewachungsvertrag zwischen einem Sicherheitsunternehmen und einem Kunden rechtlich einzuordnen?

  1. Als Privatrecht, weil sich die Vertragsparteien gleichgeordnet gegenüberstehen
  2. Als öffentliches Recht, weil das Sicherheitsunternehmen hoheitliche Gewalt ausübt
  3. Als Strafrecht, weil Bewachung eine staatliche Aufgabe ist
  4. Als Verfassungsrecht, weil Grundrechte berührt sind

Nach der Subordinationstheorie liegt Privatrecht vor, wenn sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen; ein Bewachungsvertrag ist daher dem Privatrecht zuzuordnen. (Subordinationstheorie (Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht))

27. Wonach grenzt die Subordinationstheorie öffentliches Recht und Privatrecht voneinander ab?

  1. Öffentliches Recht liegt bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis vor, Privatrecht bei gleichgeordneter Stellung der Beteiligten
  2. Öffentliches Recht liegt nur bei Strafsachen vor, Privatrecht nur bei Zivilsachen
  3. Öffentliches Recht betrifft nur Bundesbehörden, Privatrecht nur Landesbehörden
  4. Öffentliches Recht gilt für Verträge, Privatrecht für Verwaltungsakte

Nach der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis vor, Privatrecht bei gleichgeordneter (gleichberechtigter) Stellung.

28. In welcher Rechtsquelle ist die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe geregelt?

  1. In § 34a der Gewerbeordnung (GewO)
  2. In § 32 des Strafgesetzbuches (StGB)
  3. In Art. 20 des Grundgesetzes (GG)
  4. In § 127 der Strafprozessordnung (StPO)

Die Erlaubnispflicht und Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe ist in § 34a GewO geregelt; § 34a ist eine Norm auf Gesetzesebene. (Gewerbeordnung § 34a)

29. Was versteht das Polizei- und Ordnungsrecht unter einer 'Gefahr'?

  1. Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt
  2. Jede beliebige Unannehmlichkeit, die eine Person als störend empfindet
  3. Ausschließlich ein bereits eingetretener Schaden an fremdem Eigentum
  4. Eine bloße Vermutung ohne jeden Anhaltspunkt für einen möglichen Schaden

Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)

30. Welche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verlangt der polizeirechtliche Gefahrenbegriff?

  1. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
  2. Die absolute Gewissheit, dass ein Schaden eintreten wird
  3. Den bereits vollständig eingetretenen Schaden
  4. Eine ganz entfernte, theoretisch denkbare Möglichkeit

Für eine Gefahr genügt und erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nicht Gewissheit. (Polizei- und Ordnungsrecht, std. Gefahrendefinition)

31. Was kennzeichnet eine 'konkrete Gefahr'?

  1. Im einzelnen, tatsächlich vorliegenden Fall besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass demnächst ein Schaden eintritt
  2. Es handelt sich um eine nur gedachte, typisierende Betrachtung ohne konkreten Anlass
  3. Der Schaden ist bereits in vollem Umfang eingetreten und abgeschlossen
  4. Es liegt lediglich der Anschein einer Gefahr vor, der sich später als unbegründet erweist

Eine konkrete Gefahr besteht, wenn in einem konkreten Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (konkrete Gefahr))

32. Was beschreibt der Begriff 'abstrakte Gefahr'?

  1. Eine nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährliche Sachlage, ohne dass es auf einen konkreten Einzelfall ankommt
  2. Die im konkreten Einzelfall bereits unmittelbar bevorstehende Schädigung
  3. Eine Gefahr, die nur scheinbar besteht und in Wahrheit nie vorlag
  4. Der bereits vollständig verwirklichte Schaden an einem Schutzgut

Eine abstrakte Gefahr ist eine typischerweise, nach allgemeiner Lebenserfahrung gefährliche Lage, die unabhängig vom konkreten Einzelfall betrachtet wird und z. B. abstrakt-generelle Regelungen rechtfertigt. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (abstrakte Gefahr))

33. Was bedeutet 'gegenwärtige Gefahr'?

  1. Die Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen oder steht unmittelbar bzw. in allernächster Zeit bevor
  2. Der Schaden kann irgendwann in ferner Zukunft eintreten
  3. Es besteht nur eine typischerweise gefährliche Lage ohne aktuellen Bezug
  4. Der Schaden ist bereits seit längerer Zeit endgültig eingetreten

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit bevorsteht. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (gegenwärtige Gefahr))

34. Was versteht man unter einer 'Anscheinsgefahr'?

  1. Eine Lage, bei der ein verständiger Beobachter aufgrund der erkennbaren Umstände eine Gefahr annehmen durfte, obwohl objektiv tatsächlich keine bestand
  2. Eine Gefahr, die mit absoluter Sicherheit zu einem Schaden führen wird
  3. Eine Gefahr, die nur in der Vorstellung eines erkennbar unvernünftigen Menschen existiert
  4. Eine Gefahr, deren Schaden bereits vollständig eingetreten ist

Bei der Anscheinsgefahr durfte ein objektiver, verständiger Betrachter aus der Sicht zum Handlungszeitpunkt eine Gefahr für gegeben halten, auch wenn objektiv keine vorlag. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (Anscheinsgefahr))

35. Ein Wachmann sieht nachts eine Person, die mit einem Brecheisen an einer Ladentür hebelt. Wie ist diese Lage einzuordnen?

  1. Es liegt eine konkrete (und gegenwärtige) Gefahr für das Eigentum vor
  2. Es liegt nur eine abstrakte Gefahr ohne Einzelfallbezug vor
  3. Es liegt überhaupt keine Gefahr vor, weil noch kein Schaden eingetreten ist
  4. Es handelt sich zwingend nur um eine Anscheinsgefahr

Im konkreten Einzelfall droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar ein Schaden am Eigentum; das ist eine konkrete und zugleich gegenwärtige Gefahr. (Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenbegriff (konkrete/gegenwärtige Gefahr))

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