Test34a

🔑 Bürgerliches Recht – Eigentum und Besitz

Eigentum und Besitz im Sachenrecht

Das Sachenrecht regelt die Herrschaft von Personen über Sachen. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum: Besitz ist die tatsächliche (physische) Sachherrschaft und wird gemäß § 854 Abs. 1 BGB durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben – ein rein tatsächliches Verhältnis, das nicht zwingend mit dem Eigentum verbunden ist. Eigentum dagegen ist die rechtliche Sachherrschaft: Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (umfassendstes Sachenrecht). Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein – etwa ist der Mieter Besitzer, der Vermieter Eigentümer.

Beim Besitz unterscheidet man weiter:

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört, ohne dass das Gesetz dies gestattet (§ 858 Abs. 1 BGB); der Täter handelt widerrechtlich, ein Verschulden ist nicht erforderlich. Hiergegen stehen dem Besitzer Selbsthilferechte zu: Besitzwehr erlaubt, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Besitzkehr gestattet, eine weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abzunehmen (§ 859 Abs. 2 BGB) bzw. sich bei Grundstücken sofort nach der Entziehung wieder zu bemächtigen (§ 859 Abs. 3 BGB). Wichtig für die Praxis: Auch der Besitzdiener (z. B. der Wachmann) darf diese Rechte für den Besitzherrn ausüben (§ 860 BGB). Diese Selbsthilfe nach §§ 859, 860, 229 BGB ist Prüfungsbestandteil und bildet eine zivilrechtliche Eingriffsgrundlage, unterliegt aber stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Daneben gibt es gerichtlich durchzusetzende Ansprüche: possessorische Besitzschutzansprüche bei Besitzentziehung (§ 861 BGB) und Besitzstörung (§ 862 BGB) sowie den zentralen Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation): Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe verlangen, wenn diesem kein Recht zum Besitz zusteht (§ 985 BGB). Im Fundrecht erwirbt der ehrliche Finder die Sache nicht sofort; er hat Anzeige- und Verwahrungspflichten, der Eigentümer bleibt zunächst herausgabeberechtigt.

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Beispielfragen (35)

1. Was bezeichnet der Begriff 'Besitz' im Sinne des BGB?

  1. Die tatsächliche (physische) Herrschaft einer Person über eine Sache
  2. Das umfassendste rechtliche Herrschaftsrecht an einer Sache
  3. Das ausschließliche Recht, eine Sache zu verkaufen
  4. Die im Grundbuch eingetragene Berechtigung an einem Grundstück

Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache und damit ein rein tatsächliches Verhältnis, kein Recht.

2. Was kennzeichnet das 'Eigentum' an einer Sache im rechtlichen Sinne?

  1. Die rechtliche Herrschaft, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von Einwirkungen auszuschließen
  2. Die bloße tatsächliche Innehabung einer Sache ohne jede Berechtigung
  3. Die zeitlich befristete Erlaubnis, eine fremde Sache zu nutzen
  4. Die Pflicht, eine Sache für einen anderen aufzubewahren

Nach § 903 Satz 1 BGB ist Eigentum die rechtliche Herrschaft; der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

3. Ein Mieter wohnt in einer Wohnung, die einem Vermieter gehört. Wie sind Besitz und Eigentum hier verteilt?

  1. Der Mieter ist Besitzer, der Vermieter ist Eigentümer
  2. Der Mieter ist sowohl Besitzer als auch Eigentümer
  3. Der Vermieter ist sowohl Besitzer als auch Eigentümer
  4. Der Mieter ist Eigentümer, der Vermieter ist Besitzer

Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein: Der Mieter übt die tatsächliche Gewalt aus (Besitz), während der Vermieter die rechtliche Herrschaft behält (Eigentum). (BGB §§ 854, 903)

4. Ein angestellter Bewachungsmitarbeiter bewacht ein Firmengelände und übt dort für das Bewachungsunternehmen bzw. den Auftraggeber die tatsächliche Gewalt nach Weisung aus. Welche Stellung hat er sachenrechtlich?

  1. Er ist Besitzdiener und damit grundsätzlich nicht selbst Besitzer
  2. Er ist unmittelbarer Eigentümer des Geländes
  3. Er ist mittelbarer Besitzer und zugleich Eigentümer
  4. Er hat keinerlei sachenrechtliche Stellung zur Sache

Nach § 855 BGB ist ein weisungsgebundener Angestellter Besitzdiener; Besitzer ist allein der Besitzherr, für den er die Gewalt ausübt.

5. Wie wird der Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB grundsätzlich erworben?

  1. Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache
  2. Durch Eintragung in ein öffentliches Register
  3. Allein durch Abschluss eines Kaufvertrags
  4. Durch notarielle Beurkundung

§ 854 Abs. 1 BGB knüpft den Besitzerwerb an die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache an.

6. Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

  1. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche Sachherrschaft
  2. Besitz ist die rechtliche Sachherrschaft, Eigentum die tatsächliche Sachherrschaft
  3. Besitz und Eigentum sind rechtlich identisch und stets dieselbe Person
  4. Besitz bezieht sich nur auf Grundstücke, Eigentum nur auf bewegliche Sachen

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft (Tatsache), Eigentum die rechtliche Sachherrschaft (Recht); beide können bei verschiedenen Personen liegen. (BGB §§ 854, 903)

7. Auf welche Gegenstände beziehen sich Besitz und Eigentum nach dem BGB grundsätzlich?

  1. Nur auf Sachen, also körperliche Gegenstände
  2. Auf alle Vermögenswerte einschließlich Forderungen und Rechte
  3. Nur auf unbewegliche Gegenstände (Grundstücke)
  4. Auch auf rein ideelle Werte wie Ideen und Daten ohne Träger

Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände; Besitz und Eigentum beziehen sich grundsätzlich auf solche Sachen.

8. Was versteht man unter 'mittelbarem Besitz' nach § 868 BGB?

  1. Der Besitz dessen, der einem anderen (z. B. Mieter, Pächter) die Sache auf Zeit zum Besitz überlassen hat
  2. Der Besitz, den ein Dieb durch verbotene Eigenmacht erlangt
  3. Der Besitz eines weisungsgebundenen Angestellten im Betrieb
  4. Der Besitz an einer Sache, die niemandem gehört

Nach § 868 BGB ist auch derjenige Besitzer (mittelbarer Besitzer), der die Sache einem anderen auf Zeit überlassen hat, etwa der Vermieter gegenüber dem Mieter.

9. Welche Aussage zum Verhältnis von Besitz und Eigentum ist zutreffend?

  1. Der Besitzer einer Sache muss nicht zugleich deren Eigentümer sein
  2. Wer eine Sache besitzt, ist damit automatisch auch ihr Eigentümer
  3. Eigentum kann nur erlangen, wer zuvor nie Besitzer war
  4. Besitz und Eigentum müssen rechtlich immer bei derselben Person liegen

Besitz ist ein rein tatsächliches Verhältnis und nicht zwingend mit dem Eigentum verbunden; beide können auseinanderfallen (z. B. Mieter und Vermieter). (BGB §§ 854, 903)

10. Welcher Anspruch steht dem Eigentümer nach § 985 BGB gegen einen Besitzer ohne Recht zum Besitz zu?

  1. Der Anspruch auf Herausgabe der Sache (Vindikation)
  2. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Sache
  3. Der Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch
  4. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung statt Herausgabe

§ 985 BGB gibt dem Eigentümer den dinglichen Herausgabeanspruch (Vindikation) gegen den Besitzer, sofern diesem kein Recht zum Besitz zusteht.

11. Ein Bewachungsunternehmen hat von einem Eigentümer Maschinen geliehen, um sie einzusetzen. Wer ist hier unmittelbarer und wer mittelbarer Besitzer?

  1. Das Bewachungsunternehmen ist unmittelbarer Besitzer, der Eigentümer ist mittelbarer Besitzer
  2. Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer, das Unternehmen ist mittelbarer Besitzer
  3. Beide sind ausschließlich mittelbare Besitzer
  4. Keiner von beiden ist Besitzer, da nur der Eigentümer Rechte hat

Wer die tatsächliche Gewalt ausübt, ist unmittelbarer Besitzer; der überlassende Eigentümer bleibt nach § 868 BGB mittelbarer Besitzer.

12. Was bezeichnet der Begriff 'verbotene Eigenmacht' nach § 858 Abs. 1 BGB?

  1. Die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers, sofern das Gesetz dies nicht gestattet
  2. Jede Form des Eigentumserwerbs ohne notarielle Beurkundung
  3. Die rechtmäßige Pfändung einer Sache durch einen Gerichtsvollzieher
  4. Die freiwillige Übergabe einer Sache an einen anderen

Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn der Besitz ohne Willen des Besitzers entzogen oder gestört wird und das Gesetz dies nicht gestattet.

13. Ist für das Vorliegen verbotener Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB ein Verschulden des Handelnden erforderlich?

  1. Nein, ein Verschulden ist nicht erforderlich; das Handeln ist bereits widerrechtlich
  2. Ja, es ist stets vorsätzliches Handeln erforderlich
  3. Ja, zumindest grobe Fahrlässigkeit ist erforderlich
  4. Nur bei Grundstücken ist ein Verschulden erforderlich

Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt der Täter widerrechtlich; ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht erforderlich.

14. Was erlaubt die 'Besitzwehr' nach § 859 Abs. 1 BGB?

  1. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren
  2. Der Besitzer darf eine bereits abgeschlossene Wegnahme nachträglich vor Gericht angreifen
  3. Der Besitzer darf jede beliebige fremde Sache an sich nehmen
  4. Der Eigentümer darf den Besitzer jederzeit ohne Grund vertreiben

§ 859 Abs. 1 BGB gestattet dem Besitzer, sich gegen verbotene Eigenmacht (Besitzstörung oder -entziehung) mit Gewalt zu wehren.

15. Unter welcher Voraussetzung darf der Besitzer einer beweglichen Sache diese im Wege der Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB dem Täter mit Gewalt wieder abnehmen?

  1. Wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird (Tatfrische)
  2. Erst nachdem ein Gericht die Wegnahme rechtskräftig festgestellt hat
  3. Nur wenn der Täter zugestimmt hat
  4. Auch noch Wochen später, sofern der Täter bekannt ist

Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB setzt Tatfrische voraus: Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden.

16. Ein Wachmann beobachtet, wie ein Ladendieb eine Ware ergreift und damit zur Tür flüchtet. Er nimmt sofort die Verfolgung auf und stellt den Dieb. Auf welches zivilrechtliche Selbsthilferecht kann er sich stützen?

  1. Auf die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB, da der Täter auf frischer Tat verfolgt wird
  2. Auf die Vindikation nach § 985 BGB als sofortiges Gewaltrecht
  3. Auf den possessorischen Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB
  4. Auf gar kein Recht, da Selbsthilfe stets unzulässig ist

Da der Dieb auf frischer Tat verfolgt wird, greift die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB; der Wachmann darf die bewegliche Sache mit angemessener Gewalt wieder abnehmen.

17. Was regelt § 859 Abs. 3 BGB für die Besitzkehr bei Grundstücken?

  1. Der Besitzer darf sich sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen
  2. Der Besitzer muss erst eine gerichtliche Räumungsklage abwarten
  3. Der Besitzer verliert das Grundstück endgültig an den Täter
  4. Der Besitzer darf das Grundstück nur mit Zustimmung des Eigentümers zurücknehmen

Nach § 859 Abs. 3 BGB darf sich der Grundstücksbesitzer sofort nach der Besitzentziehung durch Entsetzung des Täters wieder in den Besitz setzen.

18. Ein angestellter Bewachungsmitarbeiter (Besitzdiener) sieht, wie jemand widerrechtlich Material vom bewachten Lagerplatz wegträgt. Darf er die Selbsthilferechte der Besitzwehr und Besitzkehr ausüben?

  1. Ja, nach § 860 BGB darf auch der Besitzdiener die Rechte aus § 859 BGB ausüben
  2. Nein, Selbsthilferechte stehen ausschließlich dem Eigentümer zu
  3. Nein, der Besitzdiener muss in jedem Fall zuerst die Polizei abwarten
  4. Ja, aber nur, wenn er zugleich Miteigentümer der Sache ist

Nach § 860 BGB ist auch der Besitzdiener berechtigt, die dem Besitzer nach § 859 BGB zustehenden Rechte (Besitzwehr und Besitzkehr) auszuüben; er handelt für den Besitzherrn.

19. Welcher Grundsatz begrenzt die Ausübung der Selbsthilferechte (Besitzwehr/Besitzkehr) durch Bewachungspersonal?

  1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel
  2. Der Grundsatz, dass jede Gewalt unbegrenzt zulässig ist
  3. Der Grundsatz, dass nur Schusswaffen eingesetzt werden dürfen
  4. Der Grundsatz, dass Selbsthilfe nur nachts erlaubt ist

Die zivilrechtliche Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; es darf nur angemessene Gewalt eingesetzt werden. (§§ 859, 229 BGB; § 34a GewO)

20. Einem Wachmann wird ein bewegliches Gerät durch verbotene Eigenmacht weggenommen. Der Täter ist unerkannt entkommen und wird erst drei Tage später zufällig wiedererkannt. Darf der Wachmann ihm das Gerät jetzt noch mit Gewalt im Wege der Besitzkehr abnehmen?

  1. Nein, da die Tatfrische fehlt; er muss den Besitzschutzanspruch gerichtlich geltend machen
  2. Ja, die Besitzkehr ist zeitlich unbegrenzt zulässig
  3. Ja, sofern er den Täter dabei nicht verletzt
  4. Nein, weil Besitzkehr nur bei Grundstücken möglich ist

Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB setzt Tatfrische voraus; fehlt diese, bleibt nur der gerichtlich durchzusetzende possessorische Anspruch nach § 861 BGB. (§§ 859 Abs. 2, 861 BGB)

21. Welcher Anspruch steht dem Besitzer nach § 861 BGB zu, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und keine Selbsthilfe mehr möglich ist?

  1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, gerichtlich durchzusetzen
  2. Der Anspruch, den Täter selbst dauerhaft einzusperren
  3. Der Anspruch auf sofortige eigenmächtige Wegnahme ohne Zeitgrenze
  4. Der Anspruch auf Übereignung der Sache an den Besitzer

§ 861 BGB gibt dem Besitzer den possessorischen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, der gerichtlich (nicht durch Eigengewalt) durchzusetzen ist.

22. Was kann der Besitzer nach § 862 BGB verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird?

  1. Die Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
  2. Die sofortige Enteignung des Störers
  3. Die Übertragung des Eigentums an der gestörten Sache
  4. Eine Geldstrafe gegen den Störer in fester Höhe

Nach § 862 BGB kann der gestörte Besitzer die Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung verlangen.

23. Worin unterscheiden sich die Selbsthilferechte nach § 859 BGB von den possessorischen Ansprüchen nach §§ 861, 862 BGB?

  1. § 859 BGB erlaubt unmittelbare eigene Gewalt bei Tatfrische, §§ 861, 862 BGB werden gerichtlich durchgesetzt
  2. § 859 BGB wird nur gerichtlich durchgesetzt, §§ 861, 862 BGB erlauben Eigengewalt
  3. Beide erlauben zeitlich unbegrenzte Eigengewalt ohne Gericht
  4. Beide setzen voraus, dass der Handelnde Eigentümer ist

§ 859 BGB gestattet bei Tatfrische die unmittelbare Selbsthilfe mit Gewalt, während §§ 861, 862 BGB nachträgliche Ansprüche sind, die vor Gericht durchgesetzt werden. (BGB §§ 859, 861, 862)

24. Eine Person versucht, unbefugt eine vom Wachdienst bewachte Tür aufzubrechen und sich Zutritt zu verschaffen. Wie ist dieses Verhalten sachenrechtlich einzuordnen?

  1. Als verbotene Eigenmacht, gegen die Besitzwehr zulässig ist
  2. Als rechtmäßige Ausübung des Hausrechts der Person
  3. Als zulässige Selbsthilfe der eindringenden Person
  4. Als bloße Ordnungswidrigkeit ohne jede zivilrechtliche Folge

Das unbefugte Eindringen stört bzw. entzieht den Besitz ohne Willen des Besitzers und ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB); dagegen ist Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB zulässig. (§§ 858, 859 Abs. 1 BGB)

25. Welche Bedeutung hat die zivilrechtliche Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?

  1. Sie ist ausdrücklicher Prüfungsbestandteil und eine zivilrechtliche Eingriffsgrundlage neben Notwehr/Nothilfe und Hausrecht
  2. Sie spielt für Bewachungspersonal keine Rolle und ist kein Prüfungsstoff
  3. Sie ersetzt die Notwehr vollständig und schließt das Hausrecht aus
  4. Sie erlaubt Bewachungspersonal unbegrenzte hoheitliche Befugnisse

Die Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB ist ausdrücklicher Prüfungsbestandteil und bildet eine zivilrechtliche Eingriffsgrundlage für Bewachungspersonal neben Notwehr/Nothilfe und Hausrecht, begrenzt durch die Verhältnismäßigkeit. (§§ 859, 229 BGB; § 34a GewO)

26. Was versteht das BGB unter Besitz?

  1. Die tatsächliche (physische) Herrschaft einer Person über eine Sache
  2. Die rechtliche Berechtigung, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren
  3. Die im Grundbuch eingetragene Inhaberschaft an einem Grundstück
  4. Den schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung einer Sache

Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache und damit ein rein tatsächliches Verhältnis, nicht ein Recht. (BGB § 854 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de))

27. Wie wird der Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB erworben?

  1. Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache
  2. Durch Eintragung in das Grundbuch
  3. Durch notariellen Kaufvertrag
  4. Durch Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht

Nach § 854 Abs. 1 BGB wird Besitz durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (BGB § 854 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de))

28. Worin liegt der grundlegende Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

  1. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche Sachherrschaft
  2. Besitz und Eigentum sind rechtlich identisch und immer in einer Person vereint
  3. Besitz ist die rechtliche, Eigentum die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
  4. Besitz betrifft nur Grundstücke, Eigentum nur bewegliche Sachen

Besitz ist die tatsächliche (faktische) Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche; beide können in verschiedenen Personen liegen. (BGB §§ 854, 903 (gesetze-im-internet.de))

29. Ein Mieter wohnt in einer Wohnung, die dem Vermieter gehört. Wie verteilen sich Besitz und Eigentum?

  1. Der Mieter ist Besitzer, der Vermieter ist Eigentümer
  2. Der Mieter ist sowohl Besitzer als auch Eigentümer
  3. Der Vermieter ist sowohl Besitzer als auch Eigentümer
  4. Weder Mieter noch Vermieter haben Besitz an der Wohnung

Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein: Der Mieter übt die tatsächliche Sachherrschaft aus (Besitz), das Eigentum verbleibt beim Vermieter. (BGB §§ 854, 903 (gesetze-im-internet.de))

30. Wer ist nach § 868 BGB beim Vorliegen eines Miet-, Pacht- oder Verwahrungsverhältnisses mittelbarer Besitzer?

  1. Derjenige, für den der unmittelbare Besitzer die Sache auf Zeit besitzt
  2. Allein der unmittelbare Besitzer, weil mittelbarer Besitz nicht existiert
  3. Das zuständige Amtsgericht als neutraler Verwalter
  4. Jede Person, die ein Interesse an der Sache hat

Nach § 868 BGB ist neben dem unmittelbaren Besitzer auch derjenige Besitzer (mittelbarer Besitz), dem gegenüber der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))

31. Ein Eigentümer vermietet sein Lager an ein Unternehmen. Welche Besitzform hat der Eigentümer nach Übergabe an den Mieter?

  1. Mittelbaren Besitz
  2. Unmittelbaren Besitz
  3. Besitzdienerschaft
  4. Gar keinen Besitz mehr

Der Vermieter behält nach § 868 BGB den mittelbaren Besitz, während der Mieter die unmittelbare tatsächliche Gewalt (unmittelbaren Besitz) ausübt. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))

32. Welche der folgenden Personengruppen nennt § 868 BGB als Beispiel für ein Besitzmittlungsverhältnis?

  1. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter und Verwahrer
  2. Nur Eigentümer und Grundbuchamt
  3. Nur Diebe und Finder
  4. Nur Polizeibeamte und Ordnungsbehörden

§ 868 BGB nennt ausdrücklich Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter und Verwahrer sowie ähnliche Verhältnisse als Besitzmittlungsverhältnisse. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))

33. Wer übt beim mittelbaren Besitz die tatsächliche Gewalt über die Sache unmittelbar aus?

  1. Der unmittelbare Besitzer (z. B. der Mieter)
  2. Der mittelbare Besitzer (z. B. der Vermieter)
  3. Stets der Eigentümer persönlich
  4. Immer ein gerichtlich bestellter Verwalter

Die tatsächliche körperliche Sachherrschaft hat der unmittelbare Besitzer; der mittelbare Besitzer ist nur über das Besitzmittlungsverhältnis am Besitz beteiligt. (BGB §§ 854, 868 (gesetze-im-internet.de))

34. Was ist ein Besitzdiener nach § 855 BGB?

  1. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen weisungsgebunden ausübt
  2. Der Eigentümer einer Sache, der diese selbst nutzt
  3. Ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter
  4. Der mittelbare Besitzer einer vermieteten Sache

Nach § 855 BGB ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft und nach dessen Weisungen ausübt. (BGB § 855 (gesetze-im-internet.de))

35. Wer gilt rechtlich als Besitzer, wenn eine Person als Besitzdiener nach § 855 BGB tätig ist?

  1. Nur der andere (der Besitzherr), nicht der Besitzdiener
  2. Allein der Besitzdiener
  3. Besitzdiener und Besitzherr gemeinsam zu gleichen Teilen
  4. Weder der Besitzdiener noch der Besitzherr

Nach § 855 BGB ist beim Besitzdienerverhältnis nur der andere (Besitzherr) Besitzer; der Besitzdiener selbst hat keinen Besitz. (BGB § 855 (gesetze-im-internet.de))

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