Das Sachenrecht regelt die Herrschaft von Personen über Sachen. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum: Besitz ist die tatsächliche (physische) Sachherrschaft und wird gemäß § 854 Abs. 1 BGB durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben – ein rein tatsächliches Verhältnis, das nicht zwingend mit dem Eigentum verbunden ist. Eigentum dagegen ist die rechtliche Sachherrschaft: Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (umfassendstes Sachenrecht). Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein – etwa ist der Mieter Besitzer, der Vermieter Eigentümer.
Beim Besitz unterscheidet man weiter:
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört, ohne dass das Gesetz dies gestattet (§ 858 Abs. 1 BGB); der Täter handelt widerrechtlich, ein Verschulden ist nicht erforderlich. Hiergegen stehen dem Besitzer Selbsthilferechte zu: Besitzwehr erlaubt, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Besitzkehr gestattet, eine weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abzunehmen (§ 859 Abs. 2 BGB) bzw. sich bei Grundstücken sofort nach der Entziehung wieder zu bemächtigen (§ 859 Abs. 3 BGB). Wichtig für die Praxis: Auch der Besitzdiener (z. B. der Wachmann) darf diese Rechte für den Besitzherrn ausüben (§ 860 BGB). Diese Selbsthilfe nach §§ 859, 860, 229 BGB ist Prüfungsbestandteil und bildet eine zivilrechtliche Eingriffsgrundlage, unterliegt aber stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Daneben gibt es gerichtlich durchzusetzende Ansprüche: possessorische Besitzschutzansprüche bei Besitzentziehung (§ 861 BGB) und Besitzstörung (§ 862 BGB) sowie den zentralen Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation): Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe verlangen, wenn diesem kein Recht zum Besitz zusteht (§ 985 BGB). Im Fundrecht erwirbt der ehrliche Finder die Sache nicht sofort; er hat Anzeige- und Verwahrungspflichten, der Eigentümer bleibt zunächst herausgabeberechtigt.
1. Was bezeichnet der Begriff 'Besitz' im Sinne des BGB?
Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache und damit ein rein tatsächliches Verhältnis, kein Recht.
2. Was kennzeichnet das 'Eigentum' an einer Sache im rechtlichen Sinne?
Nach § 903 Satz 1 BGB ist Eigentum die rechtliche Herrschaft; der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
3. Ein Mieter wohnt in einer Wohnung, die einem Vermieter gehört. Wie sind Besitz und Eigentum hier verteilt?
Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein: Der Mieter übt die tatsächliche Gewalt aus (Besitz), während der Vermieter die rechtliche Herrschaft behält (Eigentum). (BGB §§ 854, 903)
4. Ein angestellter Bewachungsmitarbeiter bewacht ein Firmengelände und übt dort für das Bewachungsunternehmen bzw. den Auftraggeber die tatsächliche Gewalt nach Weisung aus. Welche Stellung hat er sachenrechtlich?
Nach § 855 BGB ist ein weisungsgebundener Angestellter Besitzdiener; Besitzer ist allein der Besitzherr, für den er die Gewalt ausübt.
5. Wie wird der Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB grundsätzlich erworben?
§ 854 Abs. 1 BGB knüpft den Besitzerwerb an die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache an.
6. Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft (Tatsache), Eigentum die rechtliche Sachherrschaft (Recht); beide können bei verschiedenen Personen liegen. (BGB §§ 854, 903)
7. Auf welche Gegenstände beziehen sich Besitz und Eigentum nach dem BGB grundsätzlich?
Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände; Besitz und Eigentum beziehen sich grundsätzlich auf solche Sachen.
8. Was versteht man unter 'mittelbarem Besitz' nach § 868 BGB?
Nach § 868 BGB ist auch derjenige Besitzer (mittelbarer Besitzer), der die Sache einem anderen auf Zeit überlassen hat, etwa der Vermieter gegenüber dem Mieter.
9. Welche Aussage zum Verhältnis von Besitz und Eigentum ist zutreffend?
Besitz ist ein rein tatsächliches Verhältnis und nicht zwingend mit dem Eigentum verbunden; beide können auseinanderfallen (z. B. Mieter und Vermieter). (BGB §§ 854, 903)
10. Welcher Anspruch steht dem Eigentümer nach § 985 BGB gegen einen Besitzer ohne Recht zum Besitz zu?
§ 985 BGB gibt dem Eigentümer den dinglichen Herausgabeanspruch (Vindikation) gegen den Besitzer, sofern diesem kein Recht zum Besitz zusteht.
11. Ein Bewachungsunternehmen hat von einem Eigentümer Maschinen geliehen, um sie einzusetzen. Wer ist hier unmittelbarer und wer mittelbarer Besitzer?
Wer die tatsächliche Gewalt ausübt, ist unmittelbarer Besitzer; der überlassende Eigentümer bleibt nach § 868 BGB mittelbarer Besitzer.
12. Was bezeichnet der Begriff 'verbotene Eigenmacht' nach § 858 Abs. 1 BGB?
Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn der Besitz ohne Willen des Besitzers entzogen oder gestört wird und das Gesetz dies nicht gestattet.
13. Ist für das Vorliegen verbotener Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB ein Verschulden des Handelnden erforderlich?
Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt der Täter widerrechtlich; ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht erforderlich.
14. Was erlaubt die 'Besitzwehr' nach § 859 Abs. 1 BGB?
§ 859 Abs. 1 BGB gestattet dem Besitzer, sich gegen verbotene Eigenmacht (Besitzstörung oder -entziehung) mit Gewalt zu wehren.
15. Unter welcher Voraussetzung darf der Besitzer einer beweglichen Sache diese im Wege der Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB dem Täter mit Gewalt wieder abnehmen?
Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB setzt Tatfrische voraus: Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden.
16. Ein Wachmann beobachtet, wie ein Ladendieb eine Ware ergreift und damit zur Tür flüchtet. Er nimmt sofort die Verfolgung auf und stellt den Dieb. Auf welches zivilrechtliche Selbsthilferecht kann er sich stützen?
Da der Dieb auf frischer Tat verfolgt wird, greift die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB; der Wachmann darf die bewegliche Sache mit angemessener Gewalt wieder abnehmen.
17. Was regelt § 859 Abs. 3 BGB für die Besitzkehr bei Grundstücken?
Nach § 859 Abs. 3 BGB darf sich der Grundstücksbesitzer sofort nach der Besitzentziehung durch Entsetzung des Täters wieder in den Besitz setzen.
18. Ein angestellter Bewachungsmitarbeiter (Besitzdiener) sieht, wie jemand widerrechtlich Material vom bewachten Lagerplatz wegträgt. Darf er die Selbsthilferechte der Besitzwehr und Besitzkehr ausüben?
Nach § 860 BGB ist auch der Besitzdiener berechtigt, die dem Besitzer nach § 859 BGB zustehenden Rechte (Besitzwehr und Besitzkehr) auszuüben; er handelt für den Besitzherrn.
19. Welcher Grundsatz begrenzt die Ausübung der Selbsthilferechte (Besitzwehr/Besitzkehr) durch Bewachungspersonal?
Die zivilrechtliche Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; es darf nur angemessene Gewalt eingesetzt werden. (§§ 859, 229 BGB; § 34a GewO)
20. Einem Wachmann wird ein bewegliches Gerät durch verbotene Eigenmacht weggenommen. Der Täter ist unerkannt entkommen und wird erst drei Tage später zufällig wiedererkannt. Darf der Wachmann ihm das Gerät jetzt noch mit Gewalt im Wege der Besitzkehr abnehmen?
Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB setzt Tatfrische voraus; fehlt diese, bleibt nur der gerichtlich durchzusetzende possessorische Anspruch nach § 861 BGB. (§§ 859 Abs. 2, 861 BGB)
21. Welcher Anspruch steht dem Besitzer nach § 861 BGB zu, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und keine Selbsthilfe mehr möglich ist?
§ 861 BGB gibt dem Besitzer den possessorischen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, der gerichtlich (nicht durch Eigengewalt) durchzusetzen ist.
22. Was kann der Besitzer nach § 862 BGB verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird?
Nach § 862 BGB kann der gestörte Besitzer die Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung verlangen.
23. Worin unterscheiden sich die Selbsthilferechte nach § 859 BGB von den possessorischen Ansprüchen nach §§ 861, 862 BGB?
§ 859 BGB gestattet bei Tatfrische die unmittelbare Selbsthilfe mit Gewalt, während §§ 861, 862 BGB nachträgliche Ansprüche sind, die vor Gericht durchgesetzt werden. (BGB §§ 859, 861, 862)
24. Eine Person versucht, unbefugt eine vom Wachdienst bewachte Tür aufzubrechen und sich Zutritt zu verschaffen. Wie ist dieses Verhalten sachenrechtlich einzuordnen?
Das unbefugte Eindringen stört bzw. entzieht den Besitz ohne Willen des Besitzers und ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB); dagegen ist Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB zulässig. (§§ 858, 859 Abs. 1 BGB)
25. Welche Bedeutung hat die zivilrechtliche Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?
Die Selbsthilfe nach §§ 859, 229 BGB ist ausdrücklicher Prüfungsbestandteil und bildet eine zivilrechtliche Eingriffsgrundlage für Bewachungspersonal neben Notwehr/Nothilfe und Hausrecht, begrenzt durch die Verhältnismäßigkeit. (§§ 859, 229 BGB; § 34a GewO)
26. Was versteht das BGB unter Besitz?
Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache und damit ein rein tatsächliches Verhältnis, nicht ein Recht. (BGB § 854 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de))
27. Wie wird der Besitz an einer Sache nach § 854 Abs. 1 BGB erworben?
Nach § 854 Abs. 1 BGB wird Besitz durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (BGB § 854 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de))
28. Worin liegt der grundlegende Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
Besitz ist die tatsächliche (faktische) Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche; beide können in verschiedenen Personen liegen. (BGB §§ 854, 903 (gesetze-im-internet.de))
29. Ein Mieter wohnt in einer Wohnung, die dem Vermieter gehört. Wie verteilen sich Besitz und Eigentum?
Besitzer und Eigentümer können personenverschieden sein: Der Mieter übt die tatsächliche Sachherrschaft aus (Besitz), das Eigentum verbleibt beim Vermieter. (BGB §§ 854, 903 (gesetze-im-internet.de))
30. Wer ist nach § 868 BGB beim Vorliegen eines Miet-, Pacht- oder Verwahrungsverhältnisses mittelbarer Besitzer?
Nach § 868 BGB ist neben dem unmittelbaren Besitzer auch derjenige Besitzer (mittelbarer Besitz), dem gegenüber der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))
31. Ein Eigentümer vermietet sein Lager an ein Unternehmen. Welche Besitzform hat der Eigentümer nach Übergabe an den Mieter?
Der Vermieter behält nach § 868 BGB den mittelbaren Besitz, während der Mieter die unmittelbare tatsächliche Gewalt (unmittelbaren Besitz) ausübt. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))
32. Welche der folgenden Personengruppen nennt § 868 BGB als Beispiel für ein Besitzmittlungsverhältnis?
§ 868 BGB nennt ausdrücklich Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter und Verwahrer sowie ähnliche Verhältnisse als Besitzmittlungsverhältnisse. (BGB § 868 (gesetze-im-internet.de))
33. Wer übt beim mittelbaren Besitz die tatsächliche Gewalt über die Sache unmittelbar aus?
Die tatsächliche körperliche Sachherrschaft hat der unmittelbare Besitzer; der mittelbare Besitzer ist nur über das Besitzmittlungsverhältnis am Besitz beteiligt. (BGB §§ 854, 868 (gesetze-im-internet.de))
34. Was ist ein Besitzdiener nach § 855 BGB?
Nach § 855 BGB ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft und nach dessen Weisungen ausübt. (BGB § 855 (gesetze-im-internet.de))
35. Wer gilt rechtlich als Besitzer, wenn eine Person als Besitzdiener nach § 855 BGB tätig ist?
Nach § 855 BGB ist beim Besitzdienerverhältnis nur der andere (Besitzherr) Besitzer; der Besitzdiener selbst hat keinen Besitz. (BGB § 855 (gesetze-im-internet.de))