Das Wachpersonal besitzt im Dienst keine hoheitlichen oder polizeilichen Befugnisse. Es darf nur die Rechte ausüben, die jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, sowie vom Auftraggeber vertraglich übertragene Selbsthilferechte und gegebenenfalls gesetzlich übertragene Befugnisse (sogenannte Jedermannrechte, § 34a Abs. 5 GewO). Bei der Inanspruchnahme dieser Rechte ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten: Das Mittel muss zur Abwehr oder Durchsetzung geeignet, erforderlich und das mildeste sein (§ 34a Abs. 5 Satz 2 GewO). Zentrale Jedermannrechte sind die Notwehr (Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, § 32 StGB) und die vorläufige Festnahme auf frischer Tat bei Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität (§ 127 Abs. 1 StPO).
Anforderungen an das Wachpersonal: Die Wachperson muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; Zuverlässigkeit und der Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis sind Voraussetzung für die Beschäftigung. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist die Wachperson im Bewacherregister anzumelden (§ 34a Abs. 1a GewO i. V. m. § 16 BewachV). Für besondere Tätigkeiten – u. a. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Einlasskontrolle in Diskotheken sowie Bewachung von Asyl-/Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen – ist statt der Unterrichtung der Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich (§ 34a Abs. 1a Satz 2 GewO).
Dienstausweis und Kennzeichnung: Jede Wachperson muss während des Dienstes den Dienstausweis zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Identifizierungsdokument mitführen und ihn auf Verlangen den Vollzugsbehörden (Ordnungsamt, Polizei, Zoll) vorzeigen (§ 18 Abs. 2 BewachV).
Weisungsgebundenheit und Verschwiegenheit: Der Gewerbetreibende händigt dem Wachpersonal eine Dienstanweisung aus, die klarstellt, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten besitzt (§ 17 Abs. 1 BewachV). Das Personal ist schriftlich verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter zu wahren; diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort (§ 17 Abs. 3 BewachV).
1. Welche Befugnisse besitzt das Wachpersonal grundsätzlich im Dienst?
Das Wachpersonal hat keine hoheitlichen Befugnisse, sondern nur die jedermann zustehenden Rechte wie Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. (§ 34a Abs. 5 GewO)
2. Wie werden die Rechte bezeichnet, auf die sich das Wachpersonal bei seinem Einschreiten stützen kann?
Das Wachpersonal handelt auf Grundlage der Jedermannrechte, die jeder Bürger ausüben darf. (§ 34a Abs. 5 GewO)
3. Welcher Grundsatz ist bei der Inanspruchnahme der Rechte und Befugnisse durch das Wachpersonal zu beachten?
Das eingesetzte Mittel muss geeignet, erforderlich und das mildeste sein (Grundsatz der Erforderlichkeit). (§ 34a Abs. 5 Satz 2 GewO)
4. Ein Wachmann möchte einen Verdächtigen festhalten. Es stehen mehrere Mittel zur Verfügung. Wie muss er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit vorgehen?
Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist unter mehreren geeigneten Mitteln stets das mildeste zu wählen. (§ 34a Abs. 5 Satz 2 GewO)
5. Was ist Notwehr im Sinne des Strafgesetzbuchs?
Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen. (§ 32 StGB)
6. Ein Angreifer hat seinen Angriff bereits beendet und flieht unbewaffnet. Darf der Wachmann sich jetzt noch auf Notwehr berufen, um ihn niederzuschlagen?
Notwehr ist nur gegen einen gegenwärtigen Angriff zulässig; nach dessen Beendigung besteht kein Notwehrrecht mehr. (§ 32 StGB)
7. Unter welchen Voraussetzungen darf das Wachpersonal eine Person nach dem Jedermann-Festnahmerecht vorläufig festnehmen?
Nach § 127 StPO darf jedermann eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person festnehmen, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. (§ 127 Abs. 1 StPO)
8. Ein Wachmann ertappt einen Ladendieb auf frischer Tat. Der Dieb nennt sofort und nachweisbar seine Identität und ist offensichtlich nicht fluchtverdächtig. Wie ist die vorläufige Festnahme rechtlich zu bewerten?
Das Jedermann-Festnahmerecht setzt Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbare Identität voraus; fehlen beide, ist die Festnahme nicht gedeckt. (§ 127 Abs. 1 StPO)
9. Welchen Inhalt muss die Dienstanweisung haben, die der Gewerbetreibende dem Wachpersonal aushändigen muss?
Die Dienstanweisung muss klarstellen, dass die Wachperson keine Polizei- oder Behördenbefugnisse hat. (§ 17 Abs. 1 BewachV)
10. Ein Wachmann gibt sich gegenüber einem Besucher als Polizist aus, um Eindruck zu machen. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?
Das Wachpersonal besitzt keine Hoheitsbefugnisse und darf den Eindruck einer amtlichen Stellung nicht erwecken. (§ 34a Abs. 5 GewO; § 17 Abs. 1 BewachV)
11. Welche persönliche Eigenschaft muss das Wachpersonal für die Beschäftigung zwingend besitzen?
Das Wachpersonal muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; sie ist Voraussetzung für die Beschäftigung. (§ 34a Abs. 1a GewO i. V. m. § 16 BewachV)
12. Was muss vor Aufnahme der Bewachungstätigkeit zwingend erfolgen?
Die Wachperson ist vor Aufnahme der Tätigkeit im Bewacherregister anzumelden. (§ 34a Abs. 1a GewO i. V. m. § 16 BewachV)
13. Welche Nachweise sind neben der Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Beschäftigung von Wachpersonal?
Neben der Zuverlässigkeit ist der Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis Beschäftigungsvoraussetzung. (§ 34a Abs. 1a GewO)
14. Ein Bewachungsunternehmen möchte eine Person sofort als Türsteher im Einlassbereich einer Diskothek einsetzen. Welche Voraussetzung ist hierfür besonders zu beachten?
Für Schutztätigkeiten im Einlassbereich von Diskotheken ist statt der Unterrichtung der Sachkundenachweis erforderlich. (§ 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
15. Für welche der folgenden Tätigkeiten ist regelmäßig der Sachkundenachweis statt der bloßen Unterrichtung erforderlich?
Für die Bewachung von Flüchtlings-/Asylunterkünften ist der Sachkundenachweis vorgeschrieben. (§ 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
16. Welche Tätigkeit erfordert nach der Gewerbeordnung den Sachkundenachweis und nicht nur die Unterrichtung?
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum gehören zu den Tätigkeiten, für die der Sachkundenachweis erforderlich ist. (§ 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
17. Worüber ist das Wachpersonal nach der Bewachungsverordnung schriftlich zu verpflichten?
Das Wachpersonal ist schriftlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter zu verpflichten. (§ 17 Abs. 3 BewachV)
18. Ein Wachmann hat sein Beschäftigungsverhältnis beendet. Darf er nun frei über die ihm bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des früheren Kunden sprechen?
Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besteht auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fort. (§ 17 Abs. 3 BewachV)
19. Welches Dokument muss die Wachperson während des Wachdienstes mitführen?
Die Wachperson muss den Dienstausweis und das im Bewacherregister angegebene Ausweisdokument mitführen. (§ 18 Abs. 2 BewachV)
20. Ein Beamter des Ordnungsamtes verlangt vom Wachmann im Dienst die Vorlage seines Dienstausweises. Wie muss der Wachmann reagieren?
Der Dienstausweis ist den Vollzugsbehörden (u. a. Ordnungsamt, Polizei, Zoll) auf Verlangen vorzuzeigen. (§ 18 Abs. 2 BewachV)
21. Welche Eigenschaft muss der Dienstausweis des Wachpersonals zwingend aufweisen?
Der Dienstausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden, damit keine hoheitliche Stellung vorgetäuscht wird. (§ 18 Abs. 1 BewachV)
22. Welche Angaben muss der Dienstausweis der Wachperson unter anderem enthalten?
Der Dienstausweis muss Name der Wachperson, Name und Anschrift des Gewerbetreibenden sowie die Bewacherregister-IDs enthalten. (§ 18 Abs. 1 BewachV)
23. Bei welcher Tätigkeit muss das Wachpersonal sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung des Gewerbebetriebs tragen?
Bei der Einlasskontrolle im Gaststättengewerbe besteht die Kennzeichnungspflicht mit sichtbarem Namens- oder Kennnummernschild. (§ 18 Abs. 3 BewachV)
24. Unter welcher Voraussetzung darf das Wachpersonal im Dienst Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen?
Solche Waffen dürfen im Dienst nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden. (§ 17 Abs. 1 BewachV)
25. Ein Wachmann hat im Wachdienst von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht. Welche Pflicht entsteht hierdurch?
Nach einem Waffengebrauch im Dienst muss der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde und der Polizei anzeigen. (§ 20 Abs. 2 BewachV i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV)
26. Welcher Nachweis ist fuer bestimmte Bewachungstaetigkeiten wie Kontrollgaenge im oeffentlichen Verkehrsraum oder Einlasskontrollen im Diskothekenbereich anstelle der blossen Unterrichtung zwingend erforderlich?
Fuer besonders sensible Taetigkeiten genuegt die Unterrichtung nicht; es ist die erfolgreich abgelegte Sachkundepruefung nachzuweisen. (Paragraf 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
27. Welche persoenliche Eigenschaft muss eine Wachperson neben dem Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis besitzen, um beschaeftigt werden zu duerfen?
Die Beschaeftigung setzt neben der Qualifikation die erforderliche Zuverlaessigkeit der Wachperson voraus. (Paragraf 34a Abs. 1a GewO i. V. m. Paragraf 16 BewachV)
28. Eine Wachperson soll im Einlassbereich einer Diskothek eingesetzt werden, hat aber nur die Unterrichtung nach Paragraf 34a GewO absolviert. Was ist korrekt?
Schutztaetigkeiten im Einlassbereich von Diskotheken erfordern den Nachweis der Sachkundepruefung, nicht nur die Unterrichtung. (Paragraf 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
29. Wann muss eine Wachperson spaetestens im Bewacherregister angemeldet sein?
Die Wachperson ist vor Aufnahme der Taetigkeit im Bewacherregister anzumelden; die Zuverlaessigkeit und Qualifikation sind Beschaeftigungsvoraussetzung. (Paragraf 34a Abs. 1a GewO i. V. m. Paragraf 16 BewachV)
30. Fuer welche der folgenden Taetigkeiten ist nach der Gewerbeordnung der Nachweis der Sachkundepruefung erforderlich?
Die Bewachung von Asyl- und Fluechtlingsunterkuenften in leitender Funktion zaehlt zu den Taetigkeiten, fuer die der Nachweis der Sachkundepruefung verlangt wird. (Paragraf 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
31. Wofuer ist bei zugangsgeschuetzten Grossveranstaltungen der Nachweis der Sachkundepruefung vorgesehen?
Fuer Bewachungstaetigkeiten bei zugangsgeschuetzten Grossveranstaltungen ist die Sachkundepruefung nachzuweisen. (Paragraf 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
32. Welche Stelle fuehrt die Sachkundepruefung nach Paragraf 34a GewO durch?
Die Sachkundepruefung nach Paragraf 34a GewO wird von der Industrie- und Handelskammer abgenommen. (Paragraf 34a Abs. 1a GewO i. V. m. der Bewachungsverordnung (BewachV))
33. Eine Bewachungsfirma will eine Person fuer Streifengaenge im oeffentlichen Verkehrsraum einsetzen, die weder Unterrichtung noch Sachkundepruefung vorweisen kann. Wie ist die Lage zu bewerten?
Kontrollgaenge im oeffentlichen Verkehrsraum gehoeren zu den Taetigkeiten, die den Nachweis der Sachkundepruefung voraussetzen. (Paragraf 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
34. Welche Aussage zum Verhaeltnis von Zuverlaessigkeit und Qualifikation beim Wachpersonal trifft zu?
Beide Elemente, Zuverlaessigkeit und der jeweils erforderliche Qualifikationsnachweis, muessen vor der Beschaeftigung vorliegen. (Paragraf 34a Abs. 1a GewO i. V. m. Paragraf 16 BewachV)
35. In welchem Register muss eine Wachperson vor Taetigkeitsbeginn eingetragen sein?
Vor Aufnahme der Bewachungstaetigkeit ist die Wachperson im Bewacherregister anzumelden. (Paragraf 34a Abs. 1a GewO i. V. m. Paragraf 16 BewachV)